Telemedizinisch erbrachte Leistungen

Abrechnungsempfehlung im Rahmen der Corona-Pandemie – zum 31.12.2021 ausgelaufen –

Vor Kurzem hatte der PKV-Verband betont, dass Videosprechstunden nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit möglich seien und unter Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten beispielsweise Gesprächsleistungen im psychiatrischen Bereich per Video erbringbar und mit den einschlägigen Gebühren berechenbar seien. Fragen zu einzelnen Gebührenziffern seien über die jeweilige (fachärztliche) Standesvertretung zu klären.

Von Seiten der BÄK erfolgt in den Abrechnungsempfehlungen (Q1) nun die Klarstellung, dass für die GOÄ-Nr. 801, 807, 808, 860, 885, 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich ist.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist aber unter Umständen ein Abweichen von diesem Grundsatz möglich. Hierbei werden für die psychotherapeutischen Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung strenge Maßstäbe gesetzt, Erst- und Eingangsuntersuchungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen per Videoübertragung möglich. Entgegen dem GKV-Bereich, wo Akutbehandlung und Gruppentherapie ab dem 01.10.2021 auch per Video möglich sind, hält die BÄK weiterhin daran fest, dass keine Gruppentherapie per Videoübertragung möglich sei. Die entsprechende Befristung wurde wiederholt verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2021 (Q9).

Konsiliarische Erörterung
Gemäß der Empfehlung (Q1) wird auch die GOÄ-Nr. 60 zur konsiliarischen Erörterung weiter gefasst. Auch hier wurde die Befristung erneut, nun bis zum 31.12.2021 verlängert (Q9). So ist die persönliche Befassung mit dem Patienten zur Berechnung der GOÄ-Nr. 60 aktuell nicht erforderlich, wenn es sich aus Umständen im Rahmen der Corona-Pandemie ergibt. Somit kann die Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts im Original mit der GOÄ-Nr. 60 berechnet werden.

Quellen:
Q1: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-05-08_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final.pdf
Q9: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/telemedizin-psychotherapie-abrechnungsempfehlungen/

 

>> weitere Abrechnungshinweise im Rahmen der Corona-Pandemie
Hygienemaßnahmen (Ärzte)
Hygienemaßnahmen UV-GOÄ (Ärzte)
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Längere telefonische Beratung

Hygienemaßnahmen GOZ (Zahnärzte)

Hygienemaßnahmen GOP (Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)