Hygienemaßnahmen – Ärzte

Abrechnungsempfehlung im Rahmen der Corona-Pandemie – zum 31.03.2022 ausgelaufen –

Für den ärztlichen Bereich hat der Vorstand der Bundesärztekammer am 07.05.2020 im Zusammenhang mit den Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie eine Abrechnungsempfehlung beschlossen (Q1).


So stimmten BÄK, PKV-Verband und den Beihilfestellen eine befristete gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung mit folgenden Eckpunkten ab (Q7). Für die erhöhten Hygienemaßnahmen kann bei persönlichem unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt einmal je Sitzung die GOÄ-Nr. 245 analog abgerechnet werden. Auf der Rechnung ist die GOÄ-Nr. 245 analog mit der Erläuterung „erhöhte Hygienemaßnahmen“ zu versehen. Ein erhöhter Hygieneaufwand kann jedoch nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Eine Steigerung nach § 5 Abs. 2 GOÄ aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen, die nicht im Zusammenhang mit dem erhöhten Hygieneaufwand stehen, kann selbstverständlich auch neben der GOÄ-Nr. 245 analog erfolgen.

Für den Geltungszeitraum 09.04.2020 bis 30.09.2020 konnte die GOÄ-Nr. 245 analog zum 2,3-fachen Satz (14,75 Euro) berechnet werden (Q1). Es besteht weitgehend Einigkeit, dass auch im Basis-, Standard- und Notlagentarif die Abrechnung in diesem Zeitraum zum 2,3- fachen Gebührensatz zu erfolgen hat. An den Verhandlungen zur Abrechnungsempfehlung waren die BÄK, der PKV-Verband und die Beihilfestellen beteiligt. Andere Kostenträger, wie die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), waren nicht beteiligt. Auf unsere telefonische Nachfrage erklärten jedoch beide, dass die Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog jeweils zum 2,3-fachen Satz erstattet würde.

Bei stationärer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V kann der erhöhte Hygieneaufwand nicht über die GOÄ-Nr. 245 analog abgebildet werden (Q1). Als Begründung wird angeführt, dass gemäß § 21 Abs. 6 KHG für jeden bis zum 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten an anderer Stelle ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus abgerechnet wird.

Eine Steigerung nach § 5 Abs. 2 GOÄ entsprechend der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bezogen auf die einzelne Leistung wurde in diesem Fall nicht ausgeschlossen und ist daher weiterhin möglich. In den Fällen, in denen der Zuschlag nach § 21 Abs. 6 KHG nicht gezahlt wird, kann im Umkehrschluss unter den genannten Bedingungen die Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog für den erhöhten Hygieneaufwand berechnet werden. Beispiele sind die ambulante Behandlung im Krankenhaus und die stationäre Behandlung in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern.

Die Regelung wurde für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert, jedoch gilt in diesem Zeitraum nur der 1,0-fache Satz (6,41 Euro) (Q9).

Seit dem 01.01.2021 galt für den unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung eine neue Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen. So konnte der erhöhte Hygieneaufwand weiterhin nach der GOÄ-Nr. 245 analog zum einfachen Satz in Rechnung gestellt werden. Bei allen stationären Aufenthalten war die Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog für den erhöhten Hygieneaufwand, unabhängig von der Zulassung des Krankenhauses, nicht mehr möglich ist. Diese Regelung wurde zuletzt bis zum 31.12.2021 verlängert. (Q11)

Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Abrechnungsempfehlung für den Arzt-Patienten-Kontakt: Es wird nicht mehr die GOÄ-Nr. 245 analog zum Einfachsatz, sondern die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz empfohlen. Es gilt auch hier, dass ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung vorgelegen haben muss. Diese Abrechnungsempfehlung ist befristet bis zum 31.03.2022. Die folgenden Anmerkungen zur GOÄ-Nr. 245 analog sind übertragbar auf die GOÄ-Nr. 383 analog.

Die GOÄ-Nr. 245 analog ist nicht im Rahmen der Leichenschau berechenbar (Q2). Im Rahmen der Abrechnung nach JVEG sehen wir keine Möglichkeit, die Corona-Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog zu berechnen.

Es besteht ein weitgehender Konsens darüber, dass bei der GOÄ-Nr. 245 analog nicht die für die GOÄ-Nr. 245 geltenden Abrechnungseinschränkungen zu beachten sind. So können beispielsweise, entgegen den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B Nr. 2, die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 mehrfach im Behandlungsfall neben der GOÄ-Nr. 245 analog berechnet werden. Auch wird der Abrechnungsausschluss der GOÄ-Nr. 3 im Zusammenhang mit der Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht angewendet. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog neben der GOÄ-Nr. 3 ist somit möglich. (Q2)

Die Bundesärztekammer weist als Alternative zur Berechnung der GOÄ-Nr. 245 analog auf die Möglichkeit der Steigerung einzelner Leistungen nach § 5 Abs. 2 GOÄ aufgrund des gesteigerten Aufwandes durch Corona-Hygienemaßnahmen hin. Eine Steigerung ist hierbei für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Eine Pauschalbegründung ist nicht ausreichend. Die von verschiedenen Seiten gewünschte regelhafte Steigerung aller Leistungen ist nicht möglich. Auch außerhalb des in der Abrechnungsempfehlung genannten Zeitraums ist selbstverständlich die Steigerung nach § 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen möglich.

Nicht ausgeschlossen wurde die Berechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ. Folglich können beispielsweise die Kosten für Schutzmasken und Kittel, die den Bereich der Kleinmaterialien übersteigen (ca. 1,- Euro) und die mit der einmaligen Anwendung an einem Patienten verbraucht sind, in Rechnung gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 10 Abs. 2 GOÄ unter anderem Kleinmaterialien, Desinfektions- und Reinigungsmittel und bestimmte Einmalartikel, wie Einmalhandschuhe, nicht als Auslage in Rechnung gestellt werden können.

Die Berechnung von Auslagen entsprechend der besonderen Kosten nach DKG-NT im Krankenhausumfeld sehen wir für die Corona-Hygienepauschale nach GOÄ-Nr. 245 analog als problematisch an: Die besonderen Kosten nach Spalte 4 DKG-NT wurden für den Quengelverband kalkuliert und sollten daher nicht in Rechnung gestellt werden.

Quellen:
Q1: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-05-08_Bekanntmachung_Abrechnungsempfehlungen_final.pdf
Q2: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/
Q7: www.bundesaerztekammer.de/corona-pandemie
Q9: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/telemedizin-psychotherapie-abrechnungsempfehlungen/
Q11: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/verlaengerung-und-aenderung-der-analogabrechnungsempfehlung-fuer-aufwaendige-hygienemassnahmen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/

 

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