Unfälle im Homeoffice

Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung?

Viele Unternehmen haben infolge der Pandemie für ihre Mitarbeiter Arbeitsplätze im Homeoffice eingerichtet.

Wie sind Unfälle im Homeoffice einzuordnen?
Häufig wird verkannt, dass Unfälle im häuslichen Umfeld im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genauso gesetzlich unfallversichert sind wie Unfälle in der Betriebsstätte. Maßgebend für die Beurteilung ist nicht der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Sie sollten daher bei Unfällen stets den genauen Hergang erfassen und den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit klären.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nennt als Beispiel die Überprüfung der unterbrochenen Internetverbindung im Keller, bei der der Versicherte die Treppe hinunterstürzt und sich verletzt. In diesem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht gesetzlich unfallversichert sind hingegen Verrichtungen, die aus privaten Gründen vorgenommen werden.

Keine Budgetierung

Verschenken Sie kein Honorar. Die Abrechnung mit dem Unfallversicherungsträger unterliegt im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keiner Budgetierung.

Sofern die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als eine Woche beträgt, ist keine Vorstellung beim Durchgangsarzt erforderlich (§ 26 Abs. 1 Satz 1 UV-GOÄ).

Der Unfall muss dem UV-Träger spätestens am nächsten Werktag der ersten Inanspruchnahme über die ärztliche Unfallmeldung (F 1050) gemeldet werden (§ 14 Abs. 1 UV-GOÄ). Die Unfallmeldung wird über die Nummer 125 UV-GOÄ mit € 8,59 vergütet. Alle weiteren Einzelleistungen können Sie unbudgetiert abrechnen.