Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (gültig ab 01/2024)

Abrechnungs-Update Telemedizin (EBM/GOÄ)

Im Januar 2022 hatten wir Sie über die Abrechnungsempfehlung zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz informiert. (Q1) Nun, fast genau zwei Jahre später, möchten wir Sie auf die neue gemeinsame Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfeträger aufmerksam machen. (Q2)

Weiterhin empfohlen wird die Berechnung der GOÄ-Nr. 33 analog für die Anleitung des Patienten zu Beginn der Behandlung. Auch die Berechnung der GOÄ-Nr. 60 wird wie bisher für die konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen zwischen den beteiligten Ärzten nahegelegt.

Deutliche Änderungen
Deutlich verändert wurde die Herangehensweise zur Abrechnung des Telemonitoring selbst. So wurde die Berechnung je Kalenderwoche zugunsten einer Berechnung je Kalendertag verlassen. Bei kardialen Aggregaten wird die Berechnung der GOÄ-Nr. 551 analog je Kalendertag, bei externen Messgeräten die Berechnung der GOÄ-Nr. 600 je Kalendertag empfohlen.

Beachtenswert ist, dass die GOÄ-Nr. 551 einen Gebührenrahmen bis 2,5-fach, die GOÄ-Nr. 600 dagegen einen Gebührenrahmen bis 3,5-fach aufweist. Bei der Nutzung des Gebührenrahmens, beispielsweise bei Durchführung der Leistung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, ist diese jeweilige Grenze zu beachten.

Beim Einsatz von kardialen Aggregaten ist entsprechend der Empfehlung eine quartalsweise Pauschale für den Transmitter als Auslage berechnungsfähig. Beim Einsatz von externen Messgeräten ist dies nicht vorgesehen.

Die BÄK-PKV-Abrechnungsvereinbarung gibt eine medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring an, die im Vergleich zum EBM weiter gefasst ist (siehe Tabelle „Indikationen“). (Q3)

Die Vereinbarung gilt vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 und soll im Verlauf evaluiert werden.

 

Quellen:
Q1: pvs-forum.de/goae-tipps/telemonitoring-bei-herzinsuffizienz
Q2: bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/bessere-versorgung-von-herzpatienten
Q3: kbv.de/html/themen_57030.php

Vergleich EBM/GOÄ – Indikationen

Vergleich EBM/GOÄ – Abrechnungsübersicht