Stoßwellentherapie im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Abrechnung und Erstattung

Immer wieder erreichen uns Fragen zur Erstattungsfähigkeit der Extracorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich im Zusammenhang mit der Beihilfe, aber auch mit anderen Kostenträgern, wie der Postbeamtenkrankenkasse.

Gebührenordnungspostionen für die Extracorporale Stoßwellentherapie
Bei der Extracorporalen Stoßwellentherapie werden die fokussierte ESWT (f-ESWT) und die radiale ESWT (r-ESWT) unterschieden. Die Indikationen für beide Leistungen überschneiden sich, unterscheiden sich jedoch in ihrer Durchführung: Bei der f-ESWT kommen Großgeräte mit Ortungseinrichtung und potenziell hochenergetischer Energiedichte im Fokus zum Einsatz.(Q1) Entsprechend der Beschlüsse der BÄK (Q2) wird die f-ESWT mit der GOÄ-Nr. 1800 analog, die r-ESWT mit der GOÄ-Nr. 302 analog berechnet.

Der Ausschuss Gebührenordnung geht bei der radialen Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen von einer durchschnittlichen Anzahl von zwei bis drei, maximal vier Sitzungen pro Behandlungsfall aus. Dies bedeutet, dass laut BÄK maximal eine Frequenz von vier Behandlungen pro Behandlungsfall, also pro Monat, medizinische notwendig seien, die Anzahl der Sitzungen in Folge wird hierdurch jedoch nicht begrenzt.

Erstattungsfähigkeit
Die Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder enthalten jeweils Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit von Leistungen für Beihilfeberechtigte. So ist laut der Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung die Berechnungsfähigkeit der fokussierten Stoßwellentherapie (f-ESWT) auf die Diagnosen Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie beschränkt. Berechnungsfähig ist hier die GOÄ-Nr. 1800 analog.

Für die radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT) sieht die Beihilfeverordnung (Q3) die Berechnung der GOÄ-Nr. 302 analog vor, beschränkt auf die Diagnosen therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Fasciitis plantaris.

Die Postbeamtenkrankenkasse orientiert sich bei der Erstattung an den Leistungen der Bundesbeihilfeverordnung. Demzufolge ist auch hier die Einschränkungen auf die in der Beihilfeverordnung genannten Indikationen zu beachten. Private Krankenversicherungen können das Vorliegen eine medizinischen Notwendigkeit je nach Indikation unterschiedlich beurteilen.(Q1) Vor Behandlungsbeginn sollte daher eine schriftliche Kostenaufklärung erfolgen mit dem Hinweis dass eine Kostenübernahme nicht gesichert ist.

GKV-Bereich
Im GKV-Bereich ist die ESWT im orthopädischen Bereich bei der Indikation Fersenschmerz mit der EBM-Nr. 30440 berechenbar. Die EBM-Nr. 30440 ist je Fuß in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition (GOP) ist hierbei beschränkt auf Patienten mit der Diagnose Fasciitis plantaris (ICD-10 M72.2). Bei anderen Diagnosen, wie dem Fersensporn (ICD-10 M77.3), ist die Berechnung gegenüber der GKV nicht möglich. Folglich kann die ESWT in diesen Fällen nur als individuelle Gesundheitsleistung angeboten werden.

Q1: GOÄ-Ratgeber, BÄK: www.aerzteblatt.de/archiv/161225/GOAe-Ratgeber-Zur-Abrechnung-der-extrakorporalen-Stosswellentherapie
Q2: Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer (BÄK) vom 29. August 2001 (DÄ, Heft 3/2002)
Q3: Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV, Abschnitt 2