Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung der ärztlichen Behandlung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
Formale Vorschrift
Bei der Berechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ muss in der Liquidation der Betrag und die Art der Auslage aufgeführt sein. Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ). Als Beleg reicht eine Sammelrechnung, aus der der Rechnungsempfänger den ausgewiesenen Betrag für die bei seiner Behandlung benötigte Menge errechnen kann. Die GOÄ lässt aber nicht nur Kopien von Originalbelegen zu, sondern stellt auch auf einen sonstigen Nachweis ab. Unter „sonstigem Nachweis“ sind Eigenbelege zu verstehen. Ein Schriftstück mit der Auflistung von Auslagen, die den Betrag von 25,56 € übersteigen, reicht insoweit aus. Die Preise des Beleges oder des Nachweises müssen dem aktuellen Stand am Behandlungstag entsprechen.
Ohne Beleg oder Nachweis keine Fälligkeit des Auslagenbetrages
Die formalen Vorschriften des § 12 machen die Fälligkeit der Vergütung von den Voraussetzungen der Absätze 2 – 4 abhängig. Der Rechnungsempfänger ist berechtigt, die Erstattung des Auslagenbetrages so lange zu verweigern, bis ihm ein Beleg übermittelt worden ist.
Um unnötige Reklamationen zu vermeiden, raten wir zu einer Versendung des Auslagenbeleges oder des sonstigen Nachweises mit der Rechnung. Spätestens auf Anforderung ist der Arzt jedoch verpflichtet, den Auslagenbeleg oder sonstigen Nachweis nachzureichen.