Werden in der Nacht zwischen 20 und 8 Uhr Besuche nach den Nummern 50 und/oder 51 angefordert und ausgeführt, können folgende Zuschläge angesetzt werden:
F - Zuschlag für erbrachte Leistungen in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
G - Zuschlag für erbrachte Leistungen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr
Allgemeine Bestimmungen beachten
Beide Leistungen sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar.
Im Zusammenhang mit dem Mitbesuch nach Nummer 51 GOÄ sind beide Zuschläge nur mit dem halben Gebührensatz berechenbar. Sofern jedoch eine Untersuchung nach den Nummern 6, 7 oder 8 stattgefunden hat, ist es vorteilhafter, statt dieser Leistungen die Zuschläge B oder C zu den Untersuchungen zu berechnen.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen im Kapitel B V dürfen die Zuschläge zu den Besuchsleistungen nicht zusammen mit den Zuschlägen zu den Beratungs- und Untersuchungsleistungen angesetzt werden.
Kombination mit Zuschlag H möglich
Bei Leistungserbringung an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr kann sowohl F als auch G mit dem Zuschlag H kombiniert werden.