Mindestdauer in den Leistungslegenden der GOÄ

für einige Leistungsziffern zu berücksichtigen

Bei einigen Leistungsziffern hat der Verordnungsgeber Mindestdauern festgelegt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ muss diese als Leistungsbestandteil in der Rechnung aufgeführt werden. Offensichtlich ist die Leistung für den Verordnungsgeber nicht vollständig erbracht, wenn die Mindestdauer nicht erreicht wird.

Zeitaufwand in der Gebühr berücksichtigt
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Diese Vorschrift gilt auch für Leistungen mit einer Mindestdauer. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die vorgeschriebene Mindestdauer Eingang in die Gesamtbewertung gefunden hat. Folglich rechtfertigt das Erreichen der Mindestdauer nicht automatisch die Überschreitung der Schwellenwerte. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass ein erhebliches Überschreiten der Mindestdauer über den Gebührenrahmen geltend gemacht werden kann. Geringfügige Überschreitungen von 10 % gelten noch als normal. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestand einem Arzt bei einer Überschreitung um 50 % den 3,5-fachen Gebührensatz zu. Abweichungen zwischen 10 % und 50 % sind mit Gebühren zwischen dem Mittel- und Höchstwert zu berücksichtigen (vgl. Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte, Kommentierung § 5 GOÄ, 3. Auflage, 30. Ergänzungslieferung, Stand: 01.11.2010, Seite 27)

Bei Unterschreiten der Mindestdauer ist die Ziffer nicht berechenbar
Sofern die vorgeschriebene Zeit nicht erreicht wird, darf die Leistungsziffer nicht abgerechnet werden, da der Leistungsinhalt nicht erfüllt ist. Ein Ausgleich über einen reduzierten Multiplikator unterhalb des Schwellenwertes ist ebenfalls nicht möglich. Existiert eine weitere Leistungsziffer gleichen Inhalts ohne Mindestdauer, kann diese zur Bewertung herangezogen werden.

Abweichungen nur bei ausdrücklicher Vorschrift möglich
Abweichungen sind nur zulässig, wenn die GOÄ eine entsprechende Regelung enthält. So kann die Leistung nach Nummer 30 GOÄ mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden, wenn die homöopathische Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine, mindestens aber eine halbe Stunde gedauert hat.