Ist eine Medikamentenliste im Entlassbrief zusätzlich berechnungsfähig?

Krankenhaus-Abläufe unter die Lupe nehmen

In einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2020 wird die „Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans“ als mit der GOÄ-Nr. 70 analog („Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) berechnungsfähig eingeordnet. Q1
Im GOÄ-Ratgeber zum Thema aus dem Jahr 2022 wird noch einmal wiederholt, dass eine Gleichwertigkeit zu der Leistung nach GOÄ-Nr. 70 gegeben sei. Q2

Medikamentenliste im Entlassbrief
Uns erreichte nun die Frage, ob zusätzlich zur GOÄ-Nr. 75 („Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht...“) für den Entlassbrief im Krankenhaus auch die GOÄ-Nr. 70 analog für die darin enthaltene Auflistung der eingenommenen Medikamente berechnungsfähig sei.

Diese Frage ist nach unserer Einschätzung zu verneinen. Wir erachten das Kopieren der Medikamentenliste aus dem Krankenhausinformationssystem in den Entlassbrief als mit der GOÄ-Nr. 75 abgegolten.

Krankenhaus-Abläufe unter die Lupe nehmen
Es lohnt sich aber, den typischen Ablauf im Krankenhaus einmal näher zu betrachten: Nach unserer Erfahrung wird zu Beginn eines stationären Aufenthaltes meist genau erfasst, welche Medikamente der Patient bisher einnimmt. Hierbei werden oft mehrere Dokumente von verschiedenen niedergelassenen Ärzten berücksichtigt. Es wird geprüft, ob die Gefahr von Interaktionen besteht; eine Medikationsliste wird erstellt, oft auch angepasst und ergänzt. Zusammengenommen erstellt oder aktualisiert der Wahlarzt somit ein Dokument, welches alle relevanten Informationen in Bezug auf die Medikation des Patient enthält.

Die beschriebene ärztliche Leistung erfüllt aus unserer Sicht die Inhalte der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer. Es ergibt sich also in vielen Fällen zu Beginn eines stationären Aufenthaltes eine Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nr. 70 analog für die Erstellung oder Aktualisierung eines Medikamentenplanes, zum Ende eines stationären Aufenthaltes eine Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nr. 75 für den Entlassbrief.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Quellen:
Q1: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-06-26_DAEBl_Abrechnungsempfehlung_telemedizinische_Leistungen.pdf
Q2: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/GOAE/2022-05-27_Hoppe_Abrechnung_eines_Medikationslans.pdf