Hygienemaßnahmen – Zahnärzte

Abrechnungsempfehlung im Rahmen der Corona-Pandemie – zum 31.03.2022 ausgelaufen –

Bundeszahnärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben sich darauf verständigt, die entsprechenden Kosten über die GOZ-Nr. 3010 analog je Sitzung aufzufangen. Auf der Rechnung ist die GOZ-Nr. 3010 analog mit der Erläuterung „erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Eine Steigerung der anderen GOZ-Nr. nach § 5 Abs. 2 GOZ aufgrund der Corona-Hygienemaßnahmen wird zeitgleich ausgeschlossen (Q4).

Die Empfehlung trat am 08.04.2020 in Kraft und galt ursprünglich bis zum 31.07.2020. Die Befristung wurde in einem ersten Schritt bis 30.09.2020 verlängert. Für diesen Zeitraum wurde die Berechnung mit dem 2,3-fachen Faktor (14,23 Euro) empfohlen (Q8). Eine weitere Verlängerung erfolgte dann bis zum 31.12.2020, jedoch nur zum 1,0-fachen Satz (6,19 Euro). Diese Regelung wurde zuletzt bis zum 31.12.2021 verlängert. (Q10)

Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Abrechnungsempfehlung für den Arzt-Patienten-Kontakt: Es wird nicht mehr die GOZ-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz, sondern die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2,3-fachen Satz empfohlen. Es gilt auch hier, dass ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung vorgelegen haben muss. Diese Abrechnungsempfehlung ist befristet bis zum 31.03.2022. (Q10)

Für Fälle, in denen diese Lösung nicht in Betracht kommt, z. B. weil die Behandlung außerhalb des Geltungszeitraums erfolgte oder weil der Patient keine Erstattung durch PKV oder Beihilfe erwarten kann, wird seitens der Bundeszahnärztekammer eine Steigerung entsprechend der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände nach § 5 Abs. 2 GOZ empfohlen. So kann laut BZÄK eine Behandlung mit besonderen Ansteckungsrisiken und der damit verbundenen Belastung schwieriger oder zeitaufwändiger sein. Auch kann ein potentieller Ausscheider von Coronaviren einen besonderen Behandlungsumstand darstellen. (Q5)

Außerdem zeigt die BZÄK die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ auf (Q5).

Quellen:
Q4: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Beratungsforum_Beschluesse.pdf
Q5: www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/COVID_Hygienekosten_GOZ.pdf
Q8:
www.bzaek.de/presse/presseinformationen/presseinformation/corona-hygienepauschale-bis-herbst-verlaengert.html
Q10: www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html