GOÄ 800: Eingehende neurologische Untersuchung

Auch in Kombination mit der Nummer 7 abrechenbar

Nummer 800: Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Die Leistungslegende führt im Detail keine Einzelleistung auf. Deutlich wird jedoch aus der Formulierung „eingehende“, dass nur eine allgemeine, aber keine symptombezogene neurologische Untersuchung nach dieser Nummer berechnet werden kann.

Nummer 5: Symptombezogene (neurologische) Untersuchung
Die originäre Nummer 5 (80 Punkte, 1,0-fach – 2,3-fach, 4,66 € – 10,72 €) wird angesetzt, sofern die erbrachte Leistung nicht spezifischeren Positionen (Nummer 825, 826 oder 830) zugeordnet werden kann. Sie ist allerdings nicht neben den Nummern 6, 7 oder 8 berechnungsfähig
(Achtung: Behandlungsfall beachten!).

Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (ggf. einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) ggf. einschließlich Dokumentation
Ein vollständiger neurologischer Status nach Nummer 800 kann ebenfalls in Kombination mit der Nummer 7 berechnet werden (z. B. bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung). Unter einer vollständigen neurologischen Untersuchung nach Nummer 800 ist unter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination und des Vegetativum zu verstehen.

Die Gebühr für die eingehende neurologische Untersuchung ist in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Abschnitt G „Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie“ aufgeführt. Strittig ist neben dem Leistungsinhalt auch, wer diese Leistung berechnen darf.

Oft wird behauptet, dass die Leistung nach Nummer 800 GOÄ nur von Neurologen und Psychiatern erbracht werden könnte, da nur diese auf den Abschnitt G zugreifen dürften. Die Gliederung der GOÄ nach einzelnen Fachgebieten ist zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt und stellt, anders als im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, keine grundsätzliche Zugriffsbeschränkung für bestimmte Facharztgruppen dar. Die Berechnung der Nummer 800 GOÄ ist daher auch für Ärzte anderer Fachgebiete möglich, soweit die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen des medizinisch Notwendigen erbracht wurde. Quelle: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 42 (19.10.2007), Seite A-2904