GOÄ 659: Abrechnung des Langzeit-EKGs

Untersuchungszeitraum von mindestens 18 Stunden

Die elektrokardiografische Untersuchung über einen Zeitraum von mindestens 18 Stunden Dauer wird in der GOÄ mit der Nummer 659 vergütet. Die gleichzeitige Registrierung von Puls und Atmung stellt einen fakultativen Leistungsbestandteil dar. Mit dieser Position sind das Anlegen der Elektroden, der Anschluss und die Abnahme des Gerätes sowie die Auswertung der Ergebnisse abgegolten. Ein ggf. erstellter einfacher Befundbericht für einen weiterbehandelnden Arzt ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.

Verwertbare Ergebnisse über mindestens 18 Stunden

Etwaige Ausfallzeiten durch z. B. Störungen bei den Elektroden dürfen nicht berücksichtigt werden. Bei einem üblicherweise über einen Zeitraum von 24 Stunden erbrachten Langzeit-EKG dürfte die  Mindestdauer kaum unterschritten werden. Sofern dieses doch einmal der Fall sein sollte, kann die Nummer 659 nicht berechnet werden. Die Gesamtleistung ist dann mit der Nummer 650 berechenbar (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online-Ausgabe, Randnr. 3 zur Nummer 659).

Gebührenrahmen beachten

Die Nummer 659 ist Bestandteil des Abschnitts A und darf folglich nur mit dem Gebührenrahmen für sie sogenannten vorwiegend medizinisch-technischen Leistungen zwischen dem 1,0- und 2,5-fachen Faktor (Schwellenwert 1,8-fach) berechnet werden.

Analyse der Frequenzvariabilität zusätzlich berechenbar

Die Frequenzvariabilitätsanalyse ist nicht Bestandteil des Langzeit-EKGs. Sofern diese eigenständig indiziert ist, kann sie zusätzlich mit der Nummer 636 analog in Ansatz gebracht werden. (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online-Ausgabe, Randnr. 9 zur Nummer 659).