Die Nummer 62 GOÄ vergütet die Hinzuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei einer ambulanten Operation durch niedergelassene Ärzte.
Im Gegensatz zur Nummer 61 wird diese Leistung vom Operateur und nicht vom Assistenten berechnet, auch wenn dieser selbst liquidationsberechtigt sein sollte. Der assistierende Arzt darf die Nummer 61 in diesen Fällen nicht abrechnen.
Die Berechnung ist auf ärztliche Assistenten beschränkt. Für Nichtärzte (z. B. Pflegepersonal, Studenten in der praktischen Ausbildung) kann die Gebühr nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online Ausgabe, Update 4.19, Nummer 62 GOÄ, Randnr. 2).
Bei Krankenhausärzten nicht berechenbar
Die Legende schränkt die Berechnung auf eine stationäre belegärztliche oder eine ambulante Operation durch einen niedergelassenen Arzt ein. Am Krankenhaus angestellte Ärzte dürfen diese Leistung nicht liquidieren.
Zeittaktung beachten
Die Nummer 62 kann je angefangene halbe Stunde berechnet werden. Die Hinzuziehung des Assistenten über einen Zeitraum von 4 Stunden und 15 Minuten führt folglich zu einem neunfachen Ansatz dieser Position.
Zuschläge nicht vergessen
Folgende Zuschläge sind zu berücksichtigen:
E = dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
F = Hinzuziehung des Assistenten zwischen 20 bis 22 oder 6 bis 8 Uhr
G = Hinzuziehung des Assistenten zwischen 22 und 6 Uhr
H = Hinzuziehung des Assistenten am Samstag, Sonn- oder Feiertag
Diese Zuschläge können infolge der Zeittaktung der Nummer 62 ggf. mehrfach je angefangene halbe Stunde berechnet werden.
Eine Kombination des Zuschlags E mit den Zuschlägen F, G oder H ist nach den Bestimmungen zur Nummer E nicht möglich.