Die Nummer 55 GOÄ vergütet die Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der behandelnde Arzt den Patienten im Rettungswagen oder im privaten PKW begleitet. Der Arzt muss einen direkten Kontakt zum Patienten haben. Die Begleitung in einem anderen PKW reicht nicht aus.
Organisatorische Aufnahme fakultativ eingeschlossen
Die Leistungslegende zielt auf eine unmittelbar notwendige stationäre Behandlung ab. Die Begleitung aus anderen Gründen ist nicht berechenbar. Falls eine organisatorische Vorbereitung der Krankenhausaufnahme erforderlich ist, ist diese fakultativer Bestandteil der Begleitleistung.
Ausschlüsse beachten
Folgende Leistungen können neben Nummer 55 nicht berechnet werden:
56 Verweilgebühr
60 Konsil
833 Begleitung eines psychisch Kranken
Findet bereits telefonisch ein Gedankenaustausch mit dem Krankenhausarzt statt, kann der begleitende Arzt die Nummer 60 nicht berechnen. Sofern es sich bei dem Konsilpartner um den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen ständigen ärztlichen Vertreter im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ handelt, könnte der liquidationsberechtigte Arzt das Konsil nach Nummer 60 berechnen.
Gebührenrahmen beachten
Da der Verordnungsgeber für diese Leistung keine Zeittaktung vorgegeben hat, kommt dem Gebührenrahmen eine besondere Bedeutung zu. Setzt man die Bewertung dieser Leistung (500 Punkte) ins Verhältnis zur Bewertung von Leistungen mit Zeitvorgaben (z. B. Nummer 30), gelangt man zum Ergebnis, dass eine Dauer bis zu 30 Minuten bis zur Regelspanne angemessen ausgeglichen werden kann. Eine Überschreitung rechtfertigt einen höheren Multiplikator. Der 3,5-fache Satz ist bei einer Gesamtzeit von mindestens 50 Minuten gerechtfertigt.