GOÄ 50: Abrechnung von Hausbesuchen

Kombinationen und Ausschlüsse

Neben Nummer 50 sind z. B. ansetzbar:

  • die Nummern 4, 6, 7, 8, 15, 34, 800, 801 und 849
  • Wegegeld
  • die Zuschläge E – H und K2
  • alle Sonderleistungen


Der Abrechnungsausschluss betrifft folgende Nummern:

  • 1, 3, 5, 45, 46, 48, 51, 52, 61, 100 und 435


Zusatz im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Nummer 100
Es erklärt sich aus dem Leistungsinhalt der Nr. 100 – nämlich der Untersuchung eines Toten –, dass ein Besuch nach Nr. 50 GOÄ nicht zusätzlich berechnungsfähig ist, weil nach der Leistungslegende eine Beratung und eine symptombezogene Untersuchung obligate Leistungsbestandteile der Leistung nach Nr. 50 sind. Im Umkehrschluss ist allerdings zu folgern, dass der Besuch nach Nr. 50 GOÄ immer dann berechnungsfähig ist, wenn es sich nicht oder noch nicht um einen Toten handelt, wenn der Arzt sich zum Beispiel zu der Behandlung eines Kranken außerhalb seiner Arbeitsstätte beziehungsweise Wohnung begibt und zum Zeitpunkt der Anforderung des „Besuches“ durch den Arzt (noch) nicht zweifelsfrei festzustellen war, ob der betreffende Patient bereits gestorben war oder nicht. (Quelle:  Deutsches Ärzteblatt 2001; 98(25): A-1711/B-1467/C-1359)