GOÄ 446 und 447: Zuschläge zu ambulanten Anästhesieleistungen

Berechnung nicht von operativen Leistungen abhängig

Bei der Durchführung von ambulanten Anästhesieleistungen in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder in Krankenhäusern dürfen Zuschläge nach den Nummern 446 oder 447 berechnet werden.

Keine Anbindung an den OP-Katalog

Im Gegensatz zu den Zuschlägen für das OP-Mikroskop (Nummer 440), den Laser (Nummer 441) und den Operationsleistungen (Nummern 442 – 445) hat der Verordnungsgeber im Kapitel C VIII keinen Katalog zuschlagsberechtigter Anästhesieleistungen festgelegt. Der Verordnungsgeber hat die Berechnung dieser Zuschläge nicht von einer operativen Leistung abhängig gemacht, sodass sie auch bei einer ambulanten Schmerztherapie berechnet werden dürfen.

Staffelung ab 200 Punkten

Maßgebend für die richtige Zuordnung ist die Punktzahl der zugrunde liegenden Leistung. Werden mehrere anästhesiologische Positionen abgerechnet, die zuschlagsberechtigt sind, gilt immer die Leistung mit der höchsten Bewertung. Eine Addition der Punktzahlen oder eine Mehrfach- bzw. Nebeneinanderberechnung der Zuschläge ist nicht zulässig.

Die Zuschläge staffeln sich wie folgt:

446 (200 – 399 Punkte) = 17,49 €
447 (ab 400 Punkten) = 37,89 €

Es handelt sich um Festbeträge, die nicht dem Gebührenrahmen nach § 5 unterliegen. Sie sind pro Behand-lungstag nur einmal berechenbar.Alle anästhesiologischen Leistungen mit einer Bewertung unter 200 Punk-ten sind nicht zuschlagsberechtigt