GOÄ 410 – 420: Abrechnung von Sonografie-Leistungen

Leistungsbeschreibung stellt auf Organe ab

Sonografien werden in der GOÄ nach den Nummern 410 – 420 abgerechnet. Die GOÄ stellt in der Leistungsbeschreibung auf Organe ab. Als Organe gelten die anatomisch definierten Organe, der Darm, die Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.

Berechnung der Nummern 410 – 418 nebeneinander nicht möglich

Der Verordnungsgeber hat folgende Organe mit eigenständigen Gebührennummern versehen:
412     Schädel bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
413     Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
415     Mutterschaftsvorsorge (mütterliche Organe)
417     Schilddrüse
418     Brustdrüse ggf. einschl. der regionalen Lymphknoten

Diese Untersuchungen sind nicht nebeneinander berechenbar. Bis zu drei weitere Organe werden über die Nummer 420, je Organ, in Ansatz gebracht. Sofern keines der oben genannten Organe untersucht wurde, ist das erste Organ mit der Nummer 410 abzurechnen.

Gebührenrahmen nutzen

Aus den Bestimmungen folgt, dass maximal vier Organe berechnet werden können. Der höhere Aufwand durch eine Multiorgansonografie z. B. im Abdomen ist über den Gebührenrahmen der Nummer 420 auszugleichen. Ergeben sich bei einem Organ Erschwernisse (z. B. Meteorismus) sollte dieses Organ mit der Nummer 410 berechnet und mit dieser Begründung gesteigert werden.

Zuschlag für Duplex-Verfahren

Sofern zusätzlich das Duplex-Verfahren angewendet wird, kann zu den Nummern 410 – 418 die Nummer 401 angesetzt werden. Dieser Zuschlag beinhaltet fakultativ die Farbkodierung und ist nur mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes berechenbar.