GOÄ 404 und 645: Zuschläge zu Sonografie-Leistungen

Ist die Berechnung in gleicher Sitzung problematisch?

Laut GOÄ ist der Zuschlag bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse (Nummer 404) neben den Leistungen nach Nummer 645 (Doppler-Sonografie der Hirngefäße) nicht berechnungsfähig.

Werden allerdings verschiedene sonografische Grundleistungen in unterschiedlicher Technik an mehreren anatomischen Zielregionen erbracht, z. B. Echokardiografie nach Nummer 424 mit zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse nach Nummer 404, ist der Zuschlag nach Nummer 404 mit Bezug auf Nummer 424 berechnungsfähig. Auch wenn gleichzeitig eine Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße durchgeführt wird und somit für diese Leistung z. B. die Nummern 410, 420 (bis zu dreimal) und 645 berechnet werden.

In diesem Fall erfolgt der Ansatz der Nummer 404 nicht „neben“ der Nummer 645, sondern „neben“ und mit Bezug auf die Leistung nach Nummer 424. vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 31–32, 09.08.2010