GOÄ 3306: Abrechnung des chirotherapeutischen Eingriffs

Keine Unterscheidung nach Hals-, Brust-, oder Lendenwirbelsäule

Mit der Nummer 3306 GOÄ wird der chirotherapeutische Eingriff an der Wirbelsäule vergütet. Die Leistungslegende stellt auf die Wirbelsäule als Achsorgan ab. Es spielt daher keine Rolle, ob der Eingriff an der HWS, BWS oder LWS vorgenommen wird.

Gebührenrahmen nutzen

Auch bei der Behandlung mehrerer Segmente in einer Sitzung kann die Nummer 3306 nur einmal angesetzt werden. Der höhere Aufwand ist über den Gebührenrahmen geltend zu machen.

Keine Beschränkung der Häufigkeit im Behandlungsfall

Die GOÄ schränkt die Häufigkeit des Eingriffs im Behandlungsfall nicht ein. Der chirotherapeutische Eingriff kann im Behandlungsfall so oft durchgeführt und berechnet werden wie er medizinisch sinnvoll und notwendig ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ).

Eingriff an den Extremitätengelenken im analogen Abgriff

Wird der chirotherapeutische Eingriff an den Extremitätengelenken erbracht, kann die Nummer 3306 nach einem Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 11.09.1998 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ in analogem Abgriff angesetzt werden. Die BÄK hat einschränkend hinzugefügt, dass eine mehr als zweimalige Berechnung im Behandlungsfall begründet werden muss (vgl. Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 47, 20. November 1998, A-3019).