GOÄ 33: Strukturierte Schulung einer Einzelperson

Delegation an nichtärztliches Personal möglich?

Diese häufig gestellte Frage der Schulung durch nichtsärtzliches Personal hat das Deutschen Ärzteblatt mit diesem Auszug beantwortet:

Einzelberatungen durch entsprechend qualifizierte nichtärztliche Praxismitarbeiterinnen wie beispielsweise Diabetesberaterinnen oder -assistentinnen sind im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) für chronisch kranke Patienten schon seit längerem Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Vergütung erfolgt regelmäßig auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen.

In der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind diese Leistungen bislang jedoch noch nicht abgebildet. Bei den dort enthaltenen Beratungs- und Erörterungsleistungen nach den Nummer 1, 3 oder 34 GOÄ sowie der spezifischen Schulungsleistung nach der Nummer 33 GOÄ (Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten [bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie] – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens) handelt es sich um ausschließlich ärztliche Leistungen, die nicht an nichtärztliches Praxispersonal delegiert werden können. Dies kommt auch in der hierfür vorgesehenen Vergütung zum Ausdruck.

Diese Beratungsgespräche müssen ärztlich geleitet sein. Dies schließt allerdings nicht aus, dass Teile, insbesondere von Schulungsprogrammen, von entsprechend ausgebildeten nichtärztlichen Praxismitarbeitern unter ärztlicher Aufsicht übernommen werden (vgl. Kommentierung nach Brück et al., Deutscher Ärzte-Verlag, Köln, 2016).

Insoweit besteht für Einzelberatungen und Schulungen eine Regelungslücke.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2016; 113(48): A-2226 / B-1838 / C-1814