Punktionen von Gelenken werden in der GOÄ in Kapitel C III unter folgenden Leistungen abgerechnet:
300 – Punktion eines Gelenks
301 – Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks
302 – Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks
Der Verordnungsgeber hat für die in den Nummern 301 und 302 GOÄ genannten Gelenke eine eigenständige Position geschaffen. Punktionen aller anderen Gelenke werden über die Nummer 300 GOÄ abgerechnet.
Leistungslegende im Singular formuliert
Sofern mehrere Gelenke punktiert werden, können die obigen Leistungen mehrfach und auch nebeneinander berechnet werden. Auch die Punktion beispielsweise beider Kniegelenke löst die zweifache Berechnung der Nummer 301 GOÄ aus. Mehrere Einstiche an einem Gelenk führen hingegen nur zu einem einmaligen Ansatz. Der höhere Aufwand kann über den Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ geltend gemacht werden.
Allgemeine Bestimmungen beachten
Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Punktionen gehören zum Inhalt die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z. B. von Blut, Liquor und Gewebe.
Lokalanästhesie zusätzlich berechenbar
Eine ggf. erforderliche Lokalanästhesie kann neben der Punktionsleistung nach den Nummern 490 oder 491 zusätzlich angesetzt werden. Dieses gilt auch dann, wenn eine Stichkanalanästhesie durch die zur Punktion verwendete Nadel durchgeführt wird (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, III. Punktionen, Randnr. 4).
Kompressionsverband berechenbar, Wundverband nicht
Ein an der Punktionsstelle angelegter Kompressionsverband kann mit der Nummer 204 GOÄ berechnet werden. Der Ansatz der Nummer 200 für einen Wundverband ist dagegen nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Verbänden neben der Punktion ausgeschlossen. Das Verbandsmaterial darf nach § 10 GOÄ in beiden Fällen angesetzt werden.