GOÄ 30: Homöopathische Erstanamnese

Mit einer Mindestdauer von 60 Minuten

Im Regelfall sind Anamnesen Bestandteil der Beratungsleistungen nach den Nummern 1 oder 3 GOÄ. Dieses Prinzip hat der Verordnungsgeber bei der Nummer 30 GOÄ durchbrochen.

Obligate Bestandteile der Leistungslegende

Diese Gebührenposition vergütet eine homöopathische Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biografischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung der homöopathischen Behandlung. Obligater Bestandteil ist die homöopathische Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls sowie die Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebögen. Die Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome müssen berücksichtigt werden. Die Leistung dient der Auffindung des homöopathischen Einzelmittels.

Einschränkungen beachten

Nach den Bestimmungen zur Nummer 30 darf die Leistung innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnet werden. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem die Erstanamnese erbracht wurde. Etwaige Folgeanamnesen sind bis zu dreimal innerhalb von sechs Monaten über die Nummer 31 berechenbar. Die Nummern 1, 3 und/oder 34 dürfen daneben nicht angesetzt werden.

Andere Anamnesen im Regelfall nicht nach Nummer 30 analog berechenbar

Grundsätzlich kann jede Leistung der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 analog abgegriffen werden. Diese Vorschrift zielt jedoch auf eine Regelungslücke ab. Andere Anamnesen sind im Regelfall Bestandteil der Beratungen nach den Nummern 1 oder 3.

Die Nummer 30 ist eine sehr spezielle Anamneseleistung mit einer Vielzahl obligater Bestandteile. Die Zeitdauer von einer Stunde alleine reicht nicht aus, um einen analogen Abgriff zu rechtfertigen. Auch die weiteren Bestandteile müssen vergleichbar sein.

Das AG Kiel hat am 12.03.2015 (AZ.: 115 C 469/14) entschieden, „dass nach der gefestigten Rechtsmeinung in der Kommentarliteratur die Nummer 30 GOÄ – lediglich – für die Erhebung einer schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken durch entsprechend qualifizierte Ärzte entsprechend berechnet werden kann ...“ (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg 112, Heft 19, GOÄ-Ratgeber, 08.05.2015).

Bei anderen Anamnesen ist im Regelfall die Nummer 1 oder 3 GOÄ anzusetzen. Der höhere Zeitaufwand ist nach § 5 GOÄ über den Gebührenrahmen geltend zu machen. Bei mehr als einstündigen Anamnesen wird ein adäquates Honorar nur durch Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Multiplikator über dem 3,5-fachen Satz zu erzielen sein.