GOÄ 29: Abrechnung der Gesundheits-Früherkennung

Untersuchungsumfang und zusätzliche Leistungen

Die Nummer 29 GOÄ vergütet eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen. Sie beinhaltet obligat die Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, die Erörterung des individuellen Risikoprofils und eine verhaltensmedizinisch orientierende Beratung. Neben der Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechenbar.

Die Gesundheitsuntersuchung ist insbesondere für die Erkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen sowie Stoffwechselerkrankungen anzuwenden. Auch sogenannte Volkskrankheiten (z. B. rheumatische Erkrankungen) können Gegenstand der Untersuchung sein (vgl. Deutscher Ärzte-Verlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 29, Randnr. 2, Version 4.25, Stand 1. März 2019).

Zur vollständigen Leistungserbringung gehört der Ganzkörperstatus nach Nummer 8. Dieser muss aber auch medizinisch erforderlich sein und weiterbildungsrechtlich dem Fachgebiet zugeordnet werden können. Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.

Nicht für alle Fachgruppen berechenbar
Sie ist nur von den Arztgruppen anzusetzen, bei denen die Untersuchung der Nummer 8 dem Fachgebiet zuzuordnen ist. Der Kommentar zur GOÄ des Deutschen Ärzteverlages nennt folgende Arztgruppen (vgl. Deutscher Ärzte-Verlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 8, Randnr. 4, Version 4.25, Stand 1. März 2019):

  • Praktische Ärzte (Ärzte ohne Gebietsbezeichnung)
  • Allgemeinärzte
  • Internisten
  • Kinderärzte
  • Chirurgen

Weitere Leistungen abrechenbar
Alle weiteren notwendigen Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen, Sonographien, EKG) sind daneben berechenbar. Die Gesundheitsfrüherkennung bezieht sich auch auf andere Inhalte als die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach den Nummern 27 und 28, sodass diese Nummern in derselben Sitzung auch neben der Nummer 29 berechnet werden können (vgl. Deutscher Ärzte-Verlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 29, Randnr. 2, Version 4.25, Stand 1. März 2019).