GOÄ 28: Abrechnung der Krebsfrüherkennung eines Mannes

Nebeneinanderberechnung der Nummern 28 und 29 ist möglich

Mit der Nummer 28 wird die Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut abgerechnet. Diese Leistung beinhaltet obligat die Beratung, die Erhebung einer Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie eine Untersuchung auf Blut im Stuhl.

Neben dieser Leistung sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig. Die Kosten für Untersuchungsmaterialien sind mit der Gebühr abgegolten.

Erstattung nach gesetzlich eingeführten Programmen
Nach § 1 Abs. 2 b der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen (MB/KK 2009) werden ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen von den privaten Krankenversicherungen erstattet.

Die Krankenversicherer übernehmen somit die Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstattung von Vorsorgeleistungen. Ab dem 35. Lebensjahr haben Männer alle zwei Jahre Anspruch auf einen Check-up, der die in der Leistungslegende genannten Untersuchungen beinhaltet.

Häufigere Untersuchungen als IGeL
Wünscht der Patient häufiger eine Früherkennungsuntersuchung, kann er diese als individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen, sofern sein Versicherungsvertrag kein abweichendes Intervall vorsieht. Das gleiche gilt für Leistungen, die über die genannten Bestandteile hinausgehen.

Weitere Leistungen nur bei Hinweisen auf Erkrankungen
Sofern sich Hinweise auf Erkrankungen ergeben, können zur Abklärung weitere Leistungen erbracht werden. Um Erstattungsschwierigkeiten zu vermeiden, sind die Verdachtsdiagnosen in der Rechnung anzugeben.

Nebeneinanderberechnung der Nummern 28 und 29 möglich
Die Nummer 28 ist auch in einer Sitzung neben Nummer 29 (Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen) berechenbar, da sich die Nummer 29 auf andere Leistungsinhalte bezieht (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online-Ausgabe, Nummer 29, Randnr. 2 und Hoffmann/Kleinken, GOÄ, Komm. Gebührenverzeichnis Nrn. 20 – 29, Randnr. 23, Seite 42/1).