GOÄ 263: Abrechnung der subkutanen Hyposensibilisierungsbehandlung

Erforderlichen Nachbeobachtung ist immer eingeschlossen

Subkutane Injektionen werden in der GOÄ über die Nummer 252 abgerechnet. Bei einer Hyposensibilisierungsbehandlung ist jedoch auch immer eine Nachbeobachtung erforderlich. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber für diese Leistung mit der Nummer 263 eine eigene Position geschaffen, die den Beobachtungszeitraum einschließt.

Einschränkung auf einmal je Sitzung

Diese Leistung ist nur einmal je Sitzung berechenbar. Die Sitzung ist aber nicht mit dem Behandlungstag gleichzusetzen. Die Sitzung beschreibt einen einheitlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Wenn z. B. bei einer Rush-Therapie am selben Tag zeitlich unabhängig mehrfache Behandlungen erfolgen, können diese auch berechnet werden. Zur Vermeidung von Nachfragen empfehlen wir die Angabe der Uhrzeiten in der Rechnung.

Behandlungsfall beachten

Ist eine Beratung und/oder symptombezogene Untersuchung erforderlich, ist zu berücksichtigen, dass die Kombination der Nummern 1 und/oder 5 neben Nummer 263 im Behandlungsfall nur einmal möglich ist. Ist die Kombination bereits verbraucht, muss auf den Ansatz der Nummern 1 oder 5 verzichtet werden. Wurde aber sowohl die Beratungs- als auch die Untersuchungsleistung erbracht, sollten beide Leistungen statt der Nummer 263 angesetzt werden. 

Allergenpräparat als Auslage berechnen

Das verabreichte Allergenpräparat kann nach § 10 GOÄ als Auslage zusätzlich berechnet werden, sofern dieses nicht rezeptiert wurde.