GOÄ 2403 und 2404: Exzision kleiner und grösserer Geschwülste

Keine Unterscheidung nach Gut- oder Bösartigkeit

Exzisionen kleiner bzw. größerer Geschwülste werden in der GOÄ über folgende Nummern abgerechnet:

2403 – Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
2404 – Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)

Beide Leistungen stellen auf einen Tumor ab und unterscheiden nicht nach Gut- oder Bösartigkeit. Sie sind im Singular formuliert, so dass beide Leistungen bei Entfernung mehrerer Tumore mehrfach oder nebeneinander berechnet werden können.

Unterscheidung der kleinen oder größeren Geschwulst

In der GOÄ wird keine genauere Unterscheidung zwischen „klein“ und „groß“ getroffen. Ähnlich wie bei den Wundversorgungen nach den Nummern 2000 – 2005 GOÄ kann als Anhaltspunkt die Grenze von 3 cm, 4 cm² oder 1 cm³ dienen. Ein etwaiger Sicherheitsabstand ist mit zu berücksichtigen.

Zu den kleinen Tumoren zählen u. a. ein kleines Hämangiom, ein kleines Basaliom oder ein kleiner Nävus. Zu den großen Tumoren gehören neben den bereits in der Leistungslegende beispielhaft aufgezählten Geschwülsten das Basaliom, Zysten oder ein großes Atherom.

2404 GOÄ zuschlagsberechtigt

Bei ambulanter Durchführung kann bei der Nummer 2404 der OP-Zuschlag nach Nummer 443 GOÄ sowie bei Verwendung eines OP-Mikroskops der Zuschlag 440 berechnet werden. Beide Zuschläge sind auch bei mehrfacher Berechnung der Nummer 2404 nur einmal je Behandlungstag anzusetzen. Die Exzision eines kleinen Tumors nach Nummer 2403 GOÄ ist hingegen nicht zuschlagsberechtigt.