GOÄ 210 – 213: Schienenverbände

Unterscheidungen nach Erst- und Wiederanlage sowie nach Größe

Die Anlage von Schienenverbänden der Gliedmaßen wird in der GOÄ über die Nummern 210 bis 213 abgerechnet. Die GOÄ unterscheidet zwischen Erst- und Wiederanlage sowie zwischen kleinem Schienenverband und einem Schienenverband über mindestens zwei große Gelenke:

210: kleiner Schienenverband – auch als Notverband bei Frakturen
211: kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, ggfs. auch veränderten Schiene
212: Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als Notverband bei Frakturen
213: Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben ggfs. auch veränderten Schiene

Vorbereitende Maßnahmen nicht gesondert berechenbar

Vorbereitende Maßnahmen zum Modellieren der Schiene sowie die Fixation auf der Schiene sind mit den Gebühren abgegolten und nicht gesondert berechenbar.

Definition von kleinen Schienenverbänden

Als kleine Schienenverbände gelten alle Verbände, die nicht mindestens zwei große Gelenke umfassen. Der Verordnungsgeber hat in den Leistungslegenden die großen Gelenke abschließend definiert. Sofern der Schienenverband mehrere kleine Gelenke oder nur ein großes Gelenk umschließt, ist bei der Erstanlage die Nummer 210 sowie bei der Wiederanlage die Nummer 211 abzurechnen. So kann beispielsweise die Anlage der Aircast Schiene mit diesen GOÄ-Nummern abgerechnet werden, da sie mit dem Fußgelenk nur ein großes Gelenk einschließt.

Auslagen nach § 10 GOÄ nicht vergessen

Sofern Sie dem Patienten die Materialien zur Verfügung stellen, können Sie die Auslagen gemäß § 10 GOÄ in Rechnung stellen. Im Krankenhausbereich erfolgt die Sachkostenerstattung zumeist nach dem Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT), sodass Beträge der Spalte 4 (Besondere Kosten) zusätzlich zum Honorar anstelle der tatsächlichen Kosten berechnet werden dürfen. Wird der Verband jedoch rezeptiert, entfällt in beiden Fällen die Auslagenberechnung.