GOÄ 204: Abrechnung der Verbände in der GOÄ

Berechnung neben operativen Leistungen möglich

Unter der Nummer 204 GOÄ sind folgende Verbände zusammengefasst:

  • zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband) stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenk
  • Schanz'scher Halskrawattenverband
  • Kompressionsverband

Zirkuläre Verbände

Unter den in der Legende genannten zirkulären Verband des Kopfes oder des Rumpfes sowie den stabilisierenden Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke fallen beispielsweise der Rucksackverband, der Désault-Verband und der Gilchristverband. Als große Gelenke gelten das Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- und Fußgelenk.

Eigenständiges therapeutisches Ziel

Sofern der jeweilige Verband ein eigenständiges therapeutisches Ziel verfolgt, kann er berechnet werden. Soll mit der Anlage lediglich das Verrutschen eines darunter liegenden Verbandes vermieden werden, kann die Nummer 204 nicht zusätzlich berechnet werden (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Nummer 204, Randnr. 3).

Neben operativen Leistungen berechenbar

Im Gegensatz zum Verband nach Nummer 200 GOÄ kann diese Leistung auch im Zusammenhang mit einer operativen Leistung, Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion berechnet werden.

Auslagen für den Verband nicht vergessen

Gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ können die Auslagen des Verbandes gesondert berechnet werden.