GOÄ 2: Abrechnung verschiedener Leistungen

Von Blutdruckmessen bis Wiederholungsrezept

Mit der Nummer 2 GOÄ werden nicht nur die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes oder Überweisungen vergütet. Die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch medizinische Fachangestellte und ggf. telefonisch können mit der Nummer 2 GOÄ berechnet werden. Die Messung von Körperzuständen wie Blutdruck oder Temperatur ist ebenfalls über diese Position zu berechnen.

Nicht zusammen mit anderen Gebühren

Eine gravierende Einschränkung ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen zur Nummer 2 GOÄ. Sie darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme des Arztes ist mit der Inanspruchnahme der Praxis gleichzusetzen. Sofern z. B. die medizinische Fachangestellte vor der Untersuchung durch den Arzt Fieber misst, kann diese Leistung nicht gesondert in Ansatz gebracht werden.

Gebührenrahmen beachten

Die Durchführung mehrerer Verrichtungen, die der Nummer 2 GOÄ zuzurechnen sind, führt im zeitlichen Zusammenhang zu einem einmaligen Ansatz. Der höhere Aufwand kann über den Gebührenrahmen geltend gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Ziffer 2 außer in Abschnitt B auch noch in Abschnitt A der GOÄ aufgeführt wird, sodass der Multiplikator nach § 5 Abs. 3 GOÄ bis zum 2,5-fachen des Gebührensatzes ausgeschöpft werden kann. Das Gleiche gilt, wenn der Aufwand durch die Vielzahl von zu verordnenden Medikamenten erhöht ist.

Bei zeitlicher Trennung Abrechnung möglich

Übermittelt die medizinische Fachangestellte dem Patienten vormittags telefonisch einen Befund, der den Patienten zum Besuch beim Arzt am Nachmittag veranlasst, kann das Telefonat vom Vormittag mit der Nummer 2 berechnet werden. Durch die Angabe der jeweiligen Uhrzeiten machen Sie die zeitliche Trennung in der Liquidation deutlich. Wird der Patient jedoch direkt nach der Mitteilung der Befundergebnisse zum Arzt durchgestellt, geht die Übermittlung im Beratungsgespräch des Arztes auf.