GOÄ 102: Zuschlag zur Leichenschau

Beachtung des zeitlichen Mehraufwandes

Seit Anfang 2020 gilt die GOÄ-Neuregelung der Leichenschau. Es wurden die Honorierung, aber auch die Struktur angepasst. Die Leistungen der Leichenschau (GOÄ-Nr. 100 und 101) werden zum Einfachsatz abgerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein Zuschlag (GOÄ-Nr. 102), ebenfalls zum Einfachsatz, berechnungsfähig sein. Der nun vorliegende GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer, veröffentlicht am 22. Januar 2021, befasst sich insbesondere mit der zeitlichen Komponente des Zuschlags.

Kurz: Bei einem zeitlichen Mehraufwand von weniger als zehn Minuten ist der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 102 nicht berechnungsfähig. Ist der Mehraufwand deutlich länger als 10 Minuten ist dennoch der Zuschlag nur einmal und zum Einfachsatz berechenbar.

Dem möchten wir, aufgrund von Rückfragen, von Seiten der PVS hinzufügen, dass auch bei den GOÄ-Nr. 100 und 101 die jeweiligen Mindestzeiten als Voraussetzung für eine Berechnung erbracht worden sein müssen. Bei einer Dauer von unter 10 Minuten kann eine Untersuchung nicht als vorläufige Leichenschau nach GOÄ-Nr. 100, bei einer Dauer von unter 20 Minuten nicht als Leichenschau nach GOÄ-Nr. 101 berechnet werden.

Quelle: GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer
Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache
(Dtsch Arztebl 2021; 118(3): A-110 / B-94 Dr. med. Markus Stolaczyk)
www.aerzteblatt.de/archiv/217446/GOAe-Ratgeber-Leichenschau-Zeitlicher-Mehraufwand-bei-Verdacht-auf-unnatuerliche-Todesursache