GOÄ 1 – Ergänzung: Abrechnungsmöglichkeiten der Beratung

Persönlich oder telefonisch – nur einmal im Behandlungsfall berechenbar

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats (30 Tage) nach der jeweiligen ersten Inanspruchnahme des Arztes.

Die Leistungen nach GOÄ Nummer 1 und/oder 5 sind neben Leistungen ab dem Abschnitt C im Behandlungsfall nur einmal berechenbar. Die Nummer 1 kann nicht erneut bei einer Verlaufskontrolle desselben Krankheitsfalls berechnet werden. Nur bei tatsächlichem Arztkontakt (persönlich oder telefonisch) ist die Nummer 1 zu berechnen.

Im Gebührenrahmen § 5 GOÄ kann die Nummer 1 bis zu 3,5-fach im Faktor gesteigert werden, über dem Mittelwert (2,3-fach) bedarf es hierzu einer individuellen patienten-/krankheitsbezogenen Begründung, möglichst mit einer Beratungszeitangabe.

Für eine reine Rezeptausstellung darf die Nummer 1 nicht berechnet werden.