Die neue GOÄ lässt auf sich warten. Verschiedene Verbände, wie der Berufsverband der deutschen Dermatologen (Q1) und der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen Deutschlands hatten daher bereits ihren Mitgliedern empfohlen, höhere Faktoren in der Privatabrechnung zu nutzen. Nun zieht die Bundesärztekammer nach und stellt der Ärzteschaft ausführliche Dokumente zu diesem Thema bereit. Sie finden im Internet unter dem unten angegebenen Link ein Merkblatt zum Thema Honorarvereinbarung, Hinweise, sowie ein zwei Dokumente für Ihre Patienten. (Q2)
Welche Möglichkeiten hat der nach GOÄ abrechnende Arzt hierbei?
1. Die Nutzung des Gebührenrahmens mit entsprechender Begründung (§5 GOÄ):
Die GOÄ sieht vor, den Aufwand einer einzelnen Leistung entsprechend der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung über den Gebührenrahmen abzubilden. Eine durchschnittlich aufwändige Leistung wird zum Schwellenwert abgerechnet. Dies ist bei ärztlichen Leistungen der 2,3-fache Faktor, bei technischen Leistungen der 1,8-fache Faktor und bei Laborleistungen der 1,15-fache Faktor. Ist der Aufwand unterdurchschnittlich, ist ein geringerer Faktor zu wählen, ist er überdurchschnittlich ein höherer Faktor. Die Obergrenze des regulären Gebührenrahmens liegt bei ärztlichen Leistungen bei 3,5-fach, bei technischen Leistungen bei 2,5-fach und bei Laborleistungen bei 1,3-fach. Die Nutzung des Gebührenrahmens wird von der GOÄ gefordert, alle Ärzte können daher den Gebührenrahmen nutzen, um Ihre Gebühren nach GOÄ dem jeweils vorliegenden Aufwand entsprechend anzupassen.
2. Die Nutzung einer Honorarvereinbarung mit von der GOÄ abweichendem Faktor (§2 GOÄ):
Während die Nutzung des Gebührenrahmens zum Standard in der Privatabrechnung eines jeden Arztes gehört, werden in den meisten Arztpraxen keine Honorarvereinbarungen abgeschlossen. So gehen Honorarvereinbarungen in der Regel mit einer Erstattungslücke für den Patienten einher. Die meisten privaten Krankenversicherungsverträge sehen keine Erstattung über dem zuvor genannten höchsten Multiplikator innerhalb des Gebührenrahmens und ohne vorliegende Gründe auch keine Erstattung oberhalb des Schwellenwertes vor. Beihilfestellen erstatten ihren prozentualen Anteil an der Rechnung generell bis zu den in § 5 GOÄ genannten Höchstsätzen und auch nur mit Angabe einer entsprechenden Begründung. Über den Höchstsätzen liegende Faktoren aus einer Honorarvereinbarung werden von Beihilfestellen, aufgrund entsprechender Einschränkungen in den Beihilfebestimmungen, grundsätzlich nicht erstattet, so dass der Patient in diesem Fall immer einen Eigenanteil zu tragen hat.
Im Praxisalltag werden daher Honorarvereinbarungen ihren Platz weiterhin wohl nur bei besonderen Konstellationen haben. Bewährt hat sich eine abweichende Gebührenhöhe beispielsweise bei ausgewählten Verlangensleistungen. In der Regel hat der Patient hier ohnehin keinen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten, so dass mit einer größeren Akzeptanz auf Patientenseite zu rechnen ist. Ein anderes Praxisbeispiel ist die sogenannte „second opinion“, bei der Sie sich auf Wunsch Ihres Patienten umfangreiche Voruntersuchungsbefunde ansehen und Ihre fachliche Einschätzung abgeben sollen. Diese oft sehr zeitaufwändigen Tätigkeiten, können über eine Honorarvereinbarung einigermaßen aufwandsgerecht abgebildet werden.
Sollten Sie sich dazu entschließen, Honorarvereinbarungen mit dem Patienten abzuschließen, müssen die hohen Anforderungen des § 2 GOÄ erfüllt werden. Dies sind insbesondere die Schriftform und die persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem (Patient). Die Vereinbarung darf keine weiteren Erklärungen enthalten als § 2 GOÄ vorsieht. Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Honorarvereinbarung nicht möglich, genauso wenig für Notfall- oder akute Schmerzbehandlungen.
Q1: bvdd.de/aktuelles-presse/newsroom/pressemitteilungen/details/bvdd-ruft-mitglieder-zur-nutzung-hoeherer-steigerungsfaktoren-bei-privataerztlichen-abrechnungen-auf
Q2: bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung