Berechnungsmöglichkeiten des Zuschlags H

für Samstage sowie Sonn- und Feiertage

Der Zuschlag H kann für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen berechnet werden. Er wird in der GOÄ im Kapitel B V (Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62) aufgeführt. Der Verordnungsgeber hat die Berechnung neben den Nummern 45 (Erstvisite), 46 (Zweitvisite), 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation) und 52 (Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes) ausgeschlossen.

Feiertag

Während der Samstag und der Sonntag eindeutig zuzuordnen sind, bereitet die Definition des Feiertages gelegentlich Probleme. Als Feiertage gelten alle gesetzlich festgelegten Tage (z. B. Tag der Arbeit am 01.05., Weihnachtsfeiertage am 25.12. und 26.12.). Regionale Feiertage (z. B. Fronleichnam) fallen für Ärzte mit Praxissitz in den betroffenen Bundesländern ebenfalls unter diese Regelung. Heiligabend am 24.12. und Silvester am 31.12. sind keine Feiertage.

Mehrfachberechnung bei Leistungen mit Zeittaktung möglich

In dem genannten Ziffernbereich unterliegen die Nummern 56 (Verweilgebühr), 61 (Assistenz) und 62 (Zuziehung eines Assistenten) der Zeittaktung von jeweils einer halben Stunde. Werden diese mehrfach angesetzt, kann der Zuschlag entsprechend der Anzahl berechnet werden.

Im Regelfall nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel B V ist der Zuschlag nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar. Wird jedoch ein Mitbesuch (Nummer 51) berechnet, kann er nur mit dem halben Gebührensatz angesetzt werden. Sofern jedoch im Rahmen des Besuches neben der Nummer 51 eine organbezogene Untersuchung nach den Nummern 6 oder 7 bzw. ein Ganzkörperstatus nach Nummer 8 anfällt, empfiehlt es sich auf den halben Zuschlag von H zu verzichten und stattdessen den Zuschlag D aus Kapitel B II für die Untersuchung anzusetzen. Eine Kombination der Zuschläge D und H schließen die allgemeinen Bestimmungen aus.

Konsil nach Nummer 60

Ist am Wochenende oder Feiertag ein Konsil zwischen 2 oder mehr liquidationsberechtigen Ärzten nach Nummer 60 erforderlich, darf jeder beteiligte Arzt sowohl das Konsil als auch den Zuschlag H berechnen.