Berechnungsmöglichkeiten des Zuschlags E

Dringende Anforderung und unverzügliche Ausführung

Werden Leistungen nach den Nummern 45 – 62 (Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz) erbracht, kann bei dringend angeforderter und unverzüglich erfolgter Ausführung neben den genannten Leistungen der Zuschlag E mit einem Festbetrag von 9,33 € berechnet werden.

Unverzügliche Ausführung

Eine dringende Anforderung alleine reicht nicht aus, die Ausführung muss auch unverzüglich erfolgen. Nach § 121 Abs. 1 BGB ist „unverzüglich“ mit „ohne schuldhaftes Zögern“ gleichzusetzen. Sofern der Arzt an der unverzüglichen Durchführung durch einen Umstand gehindert ist, den er nicht zu vertreten hat, hat dieses keinen negativen Einfluss auf die Berechenbarkeit (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, 3. Auflage, 28. Ergänzungslieferung, Stand 1. November 2014, Seite 346.5).

Einschränkungen

Nach den allgemeinen Bestimmungen dürfen Wahlärzte neben den Visiten nach den Nummern 45 und 46 den Zuschlag nicht berechnen. Der Verordnungsgeber gestattet aber ausdrücklich den Ansatz bei belegärztlichen Visiten. Eine Kombination mit den Zuschlägen F (20 – 22 Uhr oder 6 – 8 Uhr), G (22 – 6 Uhr) und H (Samstag, Sonn- oder Feiertag) ist ausgeschlossen. In diesem Fall sollte der Buchstabe E durch den höherwertigen Zuschlag ersetzt werden.

Besuche nach den Nummern 50 und 51

Werden anlässlich eines Besuches mindestens zwei Mitglieder derselben häuslichen Gemeinschaft behandelt, darf für den ersten Patienten neben der Nummer 50 der Zuschlag in voller Höhe und ab dem zweiten Patienten neben Nummer 51 nur zur Hälfte berechnet werden.

Auch neben Konsilen möglich

Wird ein Konsil nach Nummer 60 dringend angefordert und unverzüglich ausgeführt, ist der Buchstabe E ebenfalls ansetzbar.
>> Lesen Sie hierzu auch: Zuschlag E zur GOÄ-Nr. 60 – Geht das?