Berechnungsmöglichkeiten des Zuschlags A

für erbrachte Leistungen außerhalb der Sprechstunde

Nach der Leistungslegende kann der Zuschlag A für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat den Zuschlag im Kapitel B II der GOÄ aufgenommen, sodass er nur im Zusammenhang mit einer Beratungs- und/oder Untersuchungsleistung nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 angesetzt werden kann.

Sprechstundenzeit
Als Sprechstundenzeit wird nicht nur die auf dem Praxisschild angegebene Zeit definiert, sondern die Zeit, in der der Arzt Patienten zur Behandlung empfängt. Als Sprechstunde gilt folglich auch der Zeitraum, in dem nach der offiziellen Sprechstundenzeit Patienten aus der laufenden Sprechstunde behandelt oder im Rahmen einer Bestellpraxis einbestellt werden. Der Zuschlag ist erst dann berechenbar, wenn der Arzt nach Beendigung der laufenden Sprechstunde unerwartet in Anspruch genommen wird.

Einschränkungen beachten
Der Zuschlag unterliegt keinem Gebührenrahmen, sodass eine Berechnung nur mit dem Festbetrag von 4,08 € möglich ist. Sofern in einer Sitzung sowohl eine Beratungs- als auch eine Untersuchungsleistung durchgeführt wurde, darf der Zuschlag nur einmal je Inanspruchnahme angesetzt werden.

Höherwertige Zuschläge beachten
Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B (zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde), C (zwischen 22 und 6 Uhr) und D (Samstage, Sonn- oder Feiertage) nicht berechenbar. Werden aber Leistungen in diesen Zeiträumen erbracht, so dürfen diese Zuschläge anstelle des Zuschlags A in Ansatz gebracht werden.

Organisierter Notdienst ist keine Sprechstunde
Wird der Arzt im organisierten Notdienst in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um die Sprechstundenzeit. Sofern nicht ein Zuschlag aus den Buchstaben B, C oder D anzusetzen ist, darf der Zuschlag A berechnet werden.

Berechnung neben Besuchen nach den Nummern 50 und 51
Wird im Rahmen eines Besuches eine symptombezogene Untersuchung erbracht, darf der Zuschlag nicht angesetzt werden. Führt der Arzt jedoch eine organbezogene Untersuchung nach den Nummern 6 bzw. 7 oder einen Ganzkörperstatus nach Nummer 8 durch, darf der Zuschlag A abgerechnet werden. (Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 96, Heft 36, 10. September 1999)