Auslagenberechnung

nach § 10 Abs. 1 GOÄ

Neben den ärztlichen Gebühren können nach § 10 Abs. 1 GOÄ nur folgende Kosten als Auslagen berechnet werden:

  • Kosten für Medikamente
  • Kosten für Verbandsmittel und sonstige Materialien

    • die der Patient zur weiteren Verwendung behält
    • die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind

  • Versand- und Portokosten
  • Kosten, die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstanden sind

Wiederverwendbare Materialien sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen. Sie gelten gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ als Sprechstundenbedarf.

Kleinmaterialien nicht berechenbar
§ 10 Abs. 2 GOÄ schließt eine Berechnung von Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen und Gummifingerlinge aus. Diese Aufzählung hat nur einen beispielhaften Charakter. Alle in dieser Größenordnung anfallenden Materialien dürfen nicht als Auslage berechnet werden.

Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie nicht berechenbar
Alle im Labor verwandten Reagenzien (z. B. Schnelltests) dürfen als Auslage nicht angesetzt werden.
Das Gleiche gilt für alle auf die Haut gesprühten Anästhetika. Injizierte Narkotika können hingegen geltend gemacht werden.

Weitere nicht berechenbare Auslagen
Desinfektions- und Reinigungsmittel sind von der Berechnung ebenso ausgeschlossen wie Augen-, Ohren- oder Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung. Die GOÄ macht jedoch keine Angaben, bis zu welchem Betrag ein Medikament als geringwertig zu erachten ist. Der Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft nennt einen Betrag von 1,02 Euro. Dies ist jedoch eher als Richtwert zu sehen und nicht verpflichtend.

Nicht genannte Einmalartikel sind berechenbar
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 dürfen folgende Einmalartikel nicht berechnet werden: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula. Diese Aufzählung ist abschließend. Andere Einmalartikel dürfen angesetzt werden.
 

Ein aktuelles Beispiel zur Auslagenberechnung für Hygienematerial in der Corona-Pandemie
Ob beispielsweise FFP3-Masken als Auslagen in Rechnung gestellt werden können, muss anhand der oben erläuterten Vorgaben des §10 GOÄ geprüft werden. Nur wenn der Wechsel der Maske bei jedem Patienten notwendig ist und durchgeführt wird, und die Maske somit mit einmaliger Anwendung verbraucht ist, kommt nach §10 Abs. 1 GOÄ eine Berechnung in Frage. Ist dies der Fall, kann anhand §10 Abs. 2 geprüft werden ob eine Berechnung ausgeschlossen ist: Eine FFP3-Maske ist aktuell deutlich teurer als die beispielhaft aufgeführten Kleinmaterialen. Man kann also davon ausgehen, dass es sich nicht um Kleinmaterial handelt. FFP3-Masken werden zudem nicht in als "nicht berechenbar" aufgeführt. Schlussendlich kann also die mit einmaliger Benutzung verbrauchte FFP3-Maske als Auslage in Rechnung gestellt werden