Antigentests auf SARS-CoV-2

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer und unsere Stellungnahme

In unserem GOÄ-Tipp zu Antigentests im November 2020 haben wir je nach Einkaufspreis der Tests den analogen Ansatz der Nummern 4644, 4680 oder 4668 empfohlen.

Die Bundesärztekammer hat auf ihrer Homepage inzwischen die folgende Empfehlung veröffentlicht:

Analogabrechnungsempfehlung für den SARS-CoV-2-Antigen-Nachweis im Schnelltestformat (z. B. mittels Immunchromatographie)

„Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 11.12.2020 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgende, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürwortete Abrechnungsempfehlung verabschiedet:

Abrechnung analog Nr. 4648 GOÄ
„Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“,
Gebühr beim 1,15-fachen Satz: 16,76 Euro

Mit dieser Gebühr sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel M der GOÄ auch die Kosten für das Test-Kit bzw. das Test-Kärtchen abgegolten.

Ergänzende Hinweise der Bundesärztekammer:
Zusätzlich zum analogen Ansatz der Nr. 4648 GOÄ kann der Nasopharynx-Abstrich zur Entnahme von Abstrichmaterial nach der Nr. 298 GOÄ berechnet werden. Bei asymptomatischen Patienten kann für eine ggf. durchgeführte Beratung die Nr. 1 GOÄ, für eine ggf. ausgestellte kurze Bescheinigung über das Testergebnis die Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden. Bei symptomatischen Patienten können weitere Leistungen erforderlich sein.

Zur Abrechnung eines ggf. erhöhten Hygieneaufwands im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann vorerst bis zum 31.03.2021 zusätzlich die Nr. 245 GOÄ analog zum 1,0-fachen Satz berechnet werden (Voraussetzung ist ein Arzt-Patienten-Kontakt).“

 

Unsere Empfehlung
Übereinstimmend haben die Bundesärztekammer und die PVS festgestellt, dass der Antigen-Nachweis im Schnelltestformat nicht von einer originären Gebührenposition erfasst wird. Diese Regelungslücke kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ mit einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung geschlossen werden.

Bei der Wahl der geeigneten Nummer für Schnelltests sind in erster Linie die Höhe der Reagenzkosten maßgebend, da die anderen Kostenanteile (z. B. Geräte- und Personalkosten) wegen der einfachen und schnellen Testdurchführung von geringem Gewicht sind (vgl. Deutscher Ärzteverlag, Kommentar zur GOÄ, Online, Abschnitt M, Nummer 8, Randnr. 3).

Im Bewertungsvergleich besteht zwischen der PVS mit dem analogen Ansatz der Nummern 4644 oder 4680 und der Bundesärztekammer mit der Nummer 4648 kein Unterschied. Im Interesse einer einheitlichen Regelung empfehlen wir dennoch, die offiziell von der Bundesärztekammer favorisierte Leistung anzusetzen.

Sofern die Reagenzkosten jedoch den Betrag der Nummer 4648 (16,76 Euro) übersteigen, kann auch eine andere Nummer der GOÄ analog berechnet werden. Dieses ist jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Kosten zu entscheiden.
 

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/analogabrechnungsempfehlung-fuer-den-sars-cov-2-antigen-nachweis-im-schnelltestformat-z-b-mittels-immunchromatographie/