Analogabrechnung: Beratung zur Organspende

Abrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfekostenträger

§ 2 Abs. 1b Transplantationsgesetz (TPG) stellt fest, dass eine Beratung über die Organ- und Gewebespende nicht in der GOÄ enthalten ist und dass diese daher entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden kann. Gemeint ist hier eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Der Gesetzgeber legt zudem fest, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse im Rahmen dieser Analogabrechnung nicht gelten. Ein Vergütungsanspruch soll je Patient alle zwei Jahre bestehen. Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig auf die Organspende hinweisen und bei Bedarf beraten.

Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben sich nun darauf geeignet, dass die Beratung zur Organspende mit einer Mindestdauer von 10 Minuten nach GOÄ-Nr. 3 analog erfolgen soll. Gebührenrechtlich spannend ist, dass der Gesetzgeber, wohlgemerkt ausschliesslich bezogen auf die Beratung nach Transplantationsgesetz, ein Grundprinzip der Analogabrechnung teilweise außer Kraft setzt, wonach „die analoge Bewertung die Rahmenbedingungen der zur Analogie herangezogenen Gebührenposition erbt“ Q1: Die GOÄ-Nr. 3 ist laut GOÄ nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Im Rahmen der Analogberechnung der Beratung nach TPG ist nun jedoch die Berechnung auch neben anderen Gebührenordnungsnummern möglich. Ausdrücklich hingewiesen wird aber darauf, dass die Mindestdauer von 10 Minuten zur Berechnung der GOÄ-Nr. 3 weiter erfüllt werden muss.

Ist eine Berechnung bei Beratung von unter 10 Minuten möglich?
In der Praxis stellt sich nun die Frage, wie eine Beratung nach TPG von unter 10 Minuten berechnet werden kann. Dies lässt die Abrechnungsemfehlung von BÄK und PKV-Verband offen. Aus unserer Sicht wäre eine Berechnung der GOÄ-Nr. 1 analog möglich.

Ist eine Berechnung neben der GOÄ-Nr. 1 möglich?
In der Abrechnungsempfehlung wird die Frage, ob eine Berechnung einer allgemeinen Beratung nach GOÄ-Nr. 1 neben der Berechnung einer Beratung nach TPG nach GOÄ-Nr. 3 analog möglich ist nicht explizit ausgeführt. Der Gesetzgeber hat jedoch durch den Verweis auf die Analogabrechnung indirekt klargestellt, dass die Beratung nach TPG eine von den bekannten Beratungsleistungen der GOÄ verschiedene Leistung darstellt. Somit wäre zu folgern, dass ein Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Nr. 1 und der GOÄ-Nr. 3 analog für die Beratung nach TPG möglich ist.

Ist eine Erbringung der Beratung nach TPG nur durch Hausärzte möglich?
Von praktischer Relevanz ist auch die Frage, ob die Erbringung der Beratung nach TPG nur auf Hausärzte beschränkt ist. Zwar adressiert das TPG direkt die Hausärzte, jedoch konnten wir auch nach genauer Prüfung des Gesetzestextes und der Abrechnungsempfehlung nicht feststellen, dass nicht-hausärztlich tätige Ärzte von der Erbringung und Abrechnung der Leistung ausgeschlossen wären.

Wir sind gespannt, auf die zukünftigen Diskussionen, die sich um die Privatliquidation der Beratung nach TPG ergeben werden.

 

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG

  • Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG
  • Dauer mindestens 10 Minuten
  • Abrechnung analog Nr. 3 GOÄ
  • die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig

Ergänzender Hinweis zu der vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung vom 22.05.2022 (Wahlperiode 2019/2023) beschlossenen Abrechnungsempfehlung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a TPG: Nach § 2 Abs. 1b TPG kann die im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog Nr. 3 GOÄ „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“ Q2

 

Die Beratung nach § 2 Abs. 1a TPG umfasst insbesondere:

1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
2. die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern, einschließlich der Bedeutung einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende und des Entscheidungsrechts der nächsten Angehörigen nach § 4,
3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und

4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abzugeben. Q3

 

Quellen:
Q1: bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/goae-ratgeber/6/analoge-bewertung/
Q2: bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/abrechnungsempfehlungen-analogbewertungen/b-grundleistungen/beratung-zur-organ-und-gewebespende/
Q3: gesetze-im-internet.de/tpg/__2.html