Abrechnungs-Update: Berechnungsfähigkeit des Einsatzes flexibler digitaler Videoendoskope

Nicht mehr ausschließlich in der Gastronenterologie

Immer wieder wird das Thema der Berechnungsfähigkeit des Einsatzes flexibler digitaler Videoendoskope aufgegriffen. Der im Jahr 2001 publizierte Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) grenzte den Ansatz der GOÄ-Nr. 5298 auf gastroenterologische Endoskopien ein.(Q1) Im Jahr 2020 wurde ein BÄK-Beschluss veröffentlicht, der den Ansatz der GOÄ-Nr. 5298 nicht mehr nur auf die Gastroenterologie beschränkte.(Q2) Zudem wurde das Thema im GOÄ-Ratgebern der BÄK behandelt. (Q3)

Was sind die wichtigsten Inhalte der BÄK-Veröffentlichungen?

Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaserendoskops, gegebenenfalls einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (zum Beispiel Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung analog Nr. 5298 GOÄ .

Der Einsatz eines flexiblen digitalen Videoendoskops im Rahmen endoskopischer Leistungen ist mit der GOÄ-Nr. 5298 analog berechnungsfähig. Als flexible digitale Videoendoskope gelten flexible Endoskope, die anstelle der flexiblen Glasfiber-Optik einen Videochip verwenden. Endoskope die lediglich eine flexible Gasfiber-Optik ohne Videochip aufweisen berechtigen somit nicht zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog für die o. g. Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Die GOÄ-Nr. 5298 wird in Höhe von 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der Basisleistung berechnet.

Wie positioniert sich die PVS hierzu?
Die Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog für den Einsatz flexibler digitaler Videoendoskope kommt nun nicht mehr nur für Gastroenterologen, sondern auch beispielsweise für HNO-Ärzte, Urologen und Gynäkologen in Frage. Diese Einschätzung teilen und begrüssen wir. Zudem hat sich die Regelung im Abrechnungsalltag bewährt. In der unten stehenden Tabelle haben wir typische diagnostische Leistungen zusammengestellt, zu denen der genannte Zuschlag in Frage kommen könnte.

Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit auf einmal je Sitzung erscheint dagegen nicht immer gerechtfertigt. Wird ein und dasselbe Endoskop verwendet, wie beispielsweise bei der Endoskopie der Nasennebenhöhlen in der HNO-Heilkunde ist diese Begrenzung nachvollziehbar und angemessen. Wenn dagegen in der Gastroenterologiein einer Sitzung eine Gastroskopie und eine Koloskopie mit jeweils verschiedenen Endoskopen durchgeführt wird, erscheint eine mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 analog nicht abwegig und wäre zu diskutieren.

 

Quellen:
Q1: aerzteblatt.de/archiv/30113/Bekanntmachungen-Beschluesse-des-Gebuehrenordnungsausschusses-der-Bundesaerztekammer
Q2: bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-09-25_Abrechnungsempfehlung_endoskopische_Leistungen.pdf
Q3: bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-11-20_Gorlas_Abrechnungsempfehlung_videoendoskopischen_Zuschlags_1.pdf
Q4: aerzteblatt.de/archiv/229958/GOAe-Ratgeber-Abrechnung-der-flexiblen-Endoskopie-der-oberen-Atemwege