Abrechnung von Gesprächsleistungen im Rahmen der GOÄ

GOÄ-Nr. 4, 34 und 849

Fast bei jedem Arzt-Patient-Kontakt findet ein Gespräch statt. Selbst kleinere Optimierungen der Abrechnung im Bereich der sprechenden Medizin können daher deutliche Auswirkungen haben.

Für viele Gesprächsleistungen ist die GOÄ-Nr. 1 anzusetzen, bei längeren Beratungen über 10 Minuten ggf. die GOÄ-Nr. 3. Nicht vergessen werden sollten jedoch die höherwertigen Beratungsleistungen, wie die GOÄ-Nr. 4, GOÄ-Nr. 34 und GOÄ-Nr. 849. In diesem Refresher möchten wir diese Beratungsleistungen noch einmal kurz in Erinnerung rufen.

GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.)

Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Nr. 4 ist, dass eine Fremdanamnese oder eine Unterweisung der Bezugsperson durchgeführt wurde. Der Punktwertvergleich und der Blick in die Amtliche Begründung zeigen, dass die Leistung im Vergleich zur GOÄ-Nr. 1 besonders aufwändig gewesen sein muss. Nicht jede Fremdanamnese und nicht jedes Gespräch mit Angehörigen kann also mit der GOÄ-Nr. 4 berechnet werden. In weniger aufwändigen Fällen muss daher eine Fremdanamnese oder ein Angehörigengespräch mit der GOÄ-Nr. 1 oder 3 berechnet werden. Eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Nr. 1 und 4 ist möglich, wenn neben der Beratung des Patienten eine besonders aufwändige Fremdanamnese oder Unterweisung der Bezugsperson durchgeführt wurde. Hierbei muss der Patient verständig genug gewesen sein, selbst Ziel der Beratungsleistung nach GOÄ-Nr. 1 zu sein, beispielsweise ist dies nicht der Fall bei Kleinkindern und Säuglingen. (Q1)

GOÄ-Nr. 34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen. Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Nr. 34 ist, dass eine Erkrankung oder eine erhebliche Verschlimmerung einer Erkrankung festgestellt wurde. Zudem muss die Erkrankung entweder nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohlich sein. Beispiele sind die Erstdiagnose oder Verschlimmerung von Asthma bronchiale oder eines Diabetes mellitus. Auch ein Aufklärungsgespräch vor Eingriffen bei nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, beispielsweise vor Implantation von Knie- oder Hüft-TEPs oder Dekompression von Nervenwurzeln an der Wirbelsäule, kann bei Vorliegen aller Abrechnungsvoraussetzungen mit der GOÄ-Nr. 34 berechnet werden. (Q2, Q3)

GOÄ-Nr. 849 Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten.

Die GOÄ-Nr. 849 kann nicht nur von Psychiatern und Psychotherapeuten, sondern vielmehr von allen Ärzten, die unmittelbaren Kontakt zu ihren Patienten haben, berechnet werden. Wird eine Behandlung von mehr als 20 Minuten durchgeführt, beispielsweise, wenn eine psychische Störung bei organischer Erkrankung vorliegt oder eine Wechselwirkung zwischen organischer Erkrankung und psychischer Störung anzunehmen ist, so kommt die Berechnung der GOÄ-Nr. 849 in Frage.

Q1: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/einbeziehung-bezugsperson/
Q2: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/nachhaltig-lebensveraendernde-erkrankungen/
Q3: www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/spezielle-beratungsleistung-nach-nr-34-goae-ii/