Abrechnung einer Botulinumtoxin-Therapie und Injektionslipolyse (Update Mai 2022)

Verlangensleistung in der Ästhetischen Medizin

Im März hatten wir uns in einem Abrechnungs-Update zum Thema Abrechnung der Botulinumtoxin-Therapie und der Injektionslipolyse im ästhetischen Bereich positioniert. Hierzu hatten wir ein GOÄ-Abrechnungs-Update veröffentlicht. Im April bezogen daraufhin die Ärztekammern in einem GOÄ-RatgeberQ1 Position. Gerne möchten wir das Thema nun erneut aufgreifen und für Sie zusammenfassen.

Den Leistungen der ästhetischen Botulinumtoxintherapie und der ästhetischen Injektionslipolyse ist gemein, dass mit zumeist mehreren Injektionen ein lokal wirksames Medikament appliziert wird. Einige gebührenrechtliche Aspekte können vor diesem Hintergrund für beide Leistungen gemeinsam diskutiert werden. Das Thema der Hyaloronsäureinjektion in der ästhetischen Medizin sollte jedoch an anderer Stelle diskutiert werden. Bei der Applikation eines Hyaloronsäurefillers handelt es sich nicht um die Anwendung eines Medikamentes, d. h. eines Arzneimittels, sondern in der Regel um das Einbringen eines Medizinproduktes der Klasse III, sodass die gemeinsame Betrachtung, wie im o. g. GOÄ-Ratgeber der Ärztekammern geschehen, aus unserer Sicht nicht zielführend ist.  

Zur Abrechnung der Botulinumtoxin-Therapie werden verschiedene Gebührenordnungspositionen vorgeschlagen. So spricht sich der jüngst veröffentlichte GOÄ-Ratgeber der Ärztekammern für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 267 (Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung) bzw. der GOÄ-Nr. 268 (Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung) aus. Im aktuellen GOÄ-RatgeberQ1 wird, wie bereits in dem GOÄ-Ratgeber von 2016Q2, die Wortbedeutungen der Infiltration und der Injektion gegenübergestellt. So sei bei einer Injektion das Zielgewebe lediglich Resorptionsort, bei einer Infiltration sei das Zielgewebe dagegen auch der Wirkort. Anders formuliert: Bei lokaler Wirkung handele es sich um eine Infiltration, bei Wirkung an anderer Stelle um eine Injektion. Folgte man dieser Argumentation wäre die Berechnung der GOÄ-Nrn. 267/268 durchaus folgerichtig. (Im Beispiel A finden Sie eine typische Rechnung entsprechend der Position der Ärztekammern.)

In unserem Abrechnungs-Update hatten wir uns für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 252 (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär) entsprechend der Zahl der Injektionen ausgesprochen. Nach unserem Wortverständnis meint der Begriff „Infiltrationsbehandlung“ im engeren Sinne Leistungen, wie die Heilanästhesie und die Neuraltherapie. Eine Botulinumtoxintherapie wäre hier nicht einzuordnen und somit nicht mit der GOÄ-Nr. 267/268 abzurechnen. Zudem werden die Begriffe der Injektion und der Infiltration in der medizinischen Literatur, entgegen der Position der GOÄ-Ratgeber, nicht exakt abgrenzend verwendet (BeispielQ3). Unterstrichen wird unser Standpunkt zudem von der Tatsache, dass die Aufzählung im Leistungstext der GOÄ-Nr. 267 selbst verschiedene Injektionen unter den Begriff der Infiltration fasst, die typischen Injektionsorte der Botulinumtoxintherapie (intramuskulär) und der Injektionslipolyse (subcutan) jedoch nicht anführt. Argumentiert man in diesem Sinne, wäre die GOÄ-Nr. 252 in Betracht zu ziehen. Da es sich bei den genannten Leistungen um subcutane bzw. intramuskuläre Injektionen handelt, wäre der Leistungstext der GOÄ-Nr. 252 erfüllt. Sowohl die Botulinumtoxin-Therapie, als auch die Injektionslipolyse könnten somit mit der GOÄ-Nr. 252 berechnet werden. Der Ansatz der GOÄ-Nr. 252 erfolgt hierbei entsprechend der Anzahl der Injektionen, wobei auch dieses Vorgehen teilweise kontrovers diskutiert wird. (Im Beispiel B finden Sie eine typische Rechnung entsprechend unserer Position.)

Es bleibt abzuwarten, welche der beiden Standpunkte zur Abrechnung der Botulinumtoxintherapie sich in Zukunft durchsetzen wird. Entscheidet sich der abrechnende Arzt der Position der Ärztekammern zu folgen, so findet er in Form des GOÄ-RatgebersQ1 eine gewichtige Grundlage zur Untermauerung seiner Abrechnung. Die Erzielung eines auskömmlichen Honorars in der ästhetischen Medizin ist bei beiden Herangehensweisen in der Regel nur mit Hilfe einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ möglich. Ein marktübliches Honorar ist bei Abrechnung entsprechend unserer Position durch Vereinbarung eines deutlich geringeren Faktors möglich. Zwar ist dies keine Begründung für unseren Abrechnungsvorschlag, kann jedoch in der täglichen Praxis relevant sein.

Es besteht Konsens darüber, dass die Berechnung der GOÄ-Nr. 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung) für die Botulinumtoxin-Therapie nicht zielführend ist.

Quellen:
Q1: aerzteblatt.de/archiv/224457/GOAe-Ratgeber-Kosmetisch-aesthetische-Behandlungen-durch-Faltenunterspritzung
Q2: aerzteblatt.de/archiv/183399/GOAe-Ratgeber-Injektions-und-Infiltrationsleistungen-Erlaeuterungen
Q3: aerzteblatt.de/archiv/10485/Schmerztherapie-an-der-Wirbelsaeule-Ist-die-CT-gesteuerte-Injektion-notwendig

Abrechnungsbeispiel Botox