Abrechnung der Telemedizin im Rahmen der GOÄ

Der Arztbesuch ohne persönlichen Patientenkontakt

Unter Telemedizin wird laut Bundesärztekammer die Erbringung medizinischer Leistungen in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfernungen hinweg verstanden. Genutzt werden hierzu Informations- und Kommunikationstechnologien. (Q1) Die Entwicklungen der Telemedizin werden in aktuell überarbeiteten Texten, wie der Musterberufsordnung für Ärzte und dem EBM aufgegriffen. In der GOÄ findet sie hingegen nur wenig Beachtung, jedoch steht die GOÄ einer Erbringung medizinischer Leistungen über räumliche Entfernungen grundsätzlich nicht im Wege.

Ärztliche Beratung mittels Fernsprecher
In dem Zusatz „auch mittels Fernsprecher“ zu den Beratungen nach GOÄ-Nr. 1 und 3 sowie zur GOÄ-Nr. 2, wird deutlich, dass diese Leistungen auch fernmündlich erfolgen können. Ein entsprechender Zusatz ist andernorts in der GOÄ allerdings nicht zu finden. Entsprechend der Kommentierung nach Brück (Q2) bedeutet dies jedoch nicht, dass die fernmündliche Erbringung anderer Gesprächsleistungen sowie deren Berechnung in der GOÄ ausgeschlossen wären. Der Kommentar befürwortet die Berechnungsfähigkeit fernmündlich erbrachter weiterer Leistungen.

Dies sind Leistungen nach GOÄ-Nr. 4 (Fremdanamnese) und 15 (Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen) sowie in Ausnahmefällen der GOÄ-Nr. 806 (psychiatrische Behandlung, auch in akuter Konfliktsituation) und 812 (psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation). Die Berechnungsfähigkeit spezieller Beratungsleistungen des Abschnittes B III wird jedoch ohne weitere Begründung verneint. Die Kommentierung nach Hoffmann (Q3) sieht die modernen Kommunikationsformen unter Nutzung des Internets als grundsätzlich der telefonischen Beratung entsprechend an. Auch hier wird die Auffassung vertreten, dass bspw. die Leistung nach GOÄ-Nr. 812 telefonisch erbringbar ist. 
 

Quellen:
Q1: Telemedizinische Methoden in der Patientenversorgung - Begriffliche Verortung, BÄK 20.03.2015,
www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Telemedizin_Telematik/Telemedizin/Telemedizinische_Methoden_in_der_Patientenversorgung_Begriffliche_Verortung.pdf
Q2: Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Deutscher Ärzteverlag
Q3: Gebührenordnung für Ärzte GOÄ, Kohlhammer Verlag