Abrechnung der Corona-Impfung bei Privatpatienten

Privatpatienten erhalten eine GOÄ-Rechnung, wie für andere Impfungen

Aktuell erreichen uns viele Rückfragen zum Thema Corona-Impfung. Daher finden Sie hier kurz zusammengefasst die aktuelle Situation bezogen auf Privatpatienten. Privatpatienten erhalten für ihre Corona-Impfung, wie auch für andere Impfungen, eine GOÄ-Rechnung.

Gebührenordungspositionen für die Abrechnung
Ein typischer Corona-Impftermin kann mit den bekannten Gebührenordnungspositionen, beispielsweise den GOÄ-Nrn. 1 (Beratung), 5 (Untersuchung) und 375 (Schutzimpfung intramuskulär/subkutan) abgerechnet werden.

Die Eintragung in den Impfpass ist in der GOÄ-Nr. 375 bereits enthalten und kann daher nicht zusätzlich abgerechnet werden. Der Bund stellt aktuell auch für Privatpatienten den Impfstoff kostenfrei bereit. Da in diesem Fall dem Arzt für den Impfstoff keine Kosten entstehen, wird der Impfstoff auch nicht als Auslage auf der GOÄ-Rechnung aufgeführt. Einmalspritzen und Einmalkanülen sind als Auslage nicht berechnungsfähig (§10 GOÄ).

Regelungen der COVID-19-Vorsorgeverordnung
Bitte beachten Sie auch die Regelungen der COVID-19-Vorsorgeverordnung zur COVID-19-Impfsurveillance. Auch Praxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen die geforderten Daten an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut übermitteln.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.