GOÄ 682 und 683: Abrechnung der Gastroskopie

Probeexzision und/oder Probepunktion sind fakultativ eingeschlossen

In der GOÄ werden für die Gastroskopie zwei Gebührennummern genannt:

682   Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente – ggf. einschließlich

683    Gastroskopie einschließlich Ösophagoskopie unter Einsatz vollflexibler optischer Instrumente – ggf. einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion

Wird sowohl eine Ösophagoskopie als auch eine Gastroskopie durchgeführt, ist die Nummer 683 anstelle der Nummer 682 abzurechnen. Beide Leistungen beinhalten fakultativ eine Probeexzision und/oder eine Probepunktion. Die fakultativ eingeschlossenen Bestandteile sind somit nicht notwendiger Bestandteil der Leistungen, dürfen aber bei Erbringung nicht gesondert berechnet werden.

Polypenentferung oder Schlingenbiopsie zusätzlich berechenbar
Werden im Rahmen der Endoskopie Polypen entfernt oder eine Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge durchgeführt, kann zusätzlich die Nummer 695 berechnet werden. Durch die Pluralformulierung ist die Leistung bei Entfernung mehrerer Polypen nur einmal anzusetzen. Der höhere Aufwand kann über den Gebührenrahmen geltend gemacht werden.

Anders verhält es sich, wenn sowohl Polypen entfernt als auch eine Schlingenbiopsie durchgeführt wurde. In diesem Fall kann die Nummer 695 zweimal in Ansatz gebracht werden (vgl. Hoffmann/Kleinken, GOÄ, Komm. Gebührenverzeichnis Nrn.  676-706, Randnr. 18, Seite 60/1, 3. Auflage, 40. Lieferung, Stand August 2018)

Videoendoskopie-Zuschlag beachten
Nach einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer ( veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt vom 18.01.2002) kann zu den Nummern 682-689 der Zuschlag 5298 analog bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaser-Endoskops angesetzt werden. Fakultativ eingeschlossen ist in diesem Zuschlag die digitale Bildweiterverarbeitung (z. B. Vergrößerung).

Da sich die Höhe des Zuschlags an der Bewertung der jeweiligen Leistung orientiert (25% des Gebührensatzes der jeweiligen Basisleistung) empfiehlt es sich, den Zuschlag in der Rechnung unmittelbar unter der Basisleistung aufzuführen.